NACHWUCHSSORGEN
Nicht nur professionelle Züchter kommen in Kontakt mit so genannten „Bedeckungsverträgen“, auch private Pferdehalter wünschen sich bisweilen vierbeinigen Nachwuchs. Wurde ein bestimmter Hengst mit besonderem Stammbaum zum potenziellen „Vater“ auserkoren, gilt es, mit dessen Besitzer die Details der Deckung abzuklären. Der folgende Artikel widmet sich dem Bedeckungsvertrag, der als echter „Querschnittsvertrag“ wesentlich mehr Regelungen enthalten sollte, als vielen Pferdebesitzern bewusst ist.
1. Deckung
Die Deckung ist naturgemäß der vertragliche Hauptregelungspunkt in der zwischen dem Stutenbesitzer und dem Besitzer des Deckhengstes (Zuchtgestüt, Deckstation) zu treffenden Vereinbarung. Allgemein gilt auch hier: Trotz der grundsätzlichen Formfreiheit ist dringend anzuraten, den Vertrag schriftlich abzuschließen, um im Streitfall nicht in Beweisnot zu geraten.
Zunächst muss im Vertrag der auserwählte Zuchthengst genau festgelegt werden. Wenn eine bestimmte Abstammung Grund für die Wahl des Hengstes war, sollte auch diese im Vertrag umschrieben werden. Lassen Sie sich die entsprechenden Abstammungsnachweise zeigen!
Vor allem Zuchtgestüte verlangen in ihren Deckverträgen im Regelfall eine medizinische Untersuchung der Stute vor der Bedeckung oder aber die Vorlage eines Untersuchungsbefundes oder bisweilen eine „Garantie“ des Vertragspartners darüber, dass seine Stute „frei von ansteckenden Krankheiten“ ist. Die Vorlage von medizinischen Unterlagen den Deckhengst betreffend, ist in den Verträgen der Zuchtgestüte hingegen kaum je vorgesehen. Drehen Sie den Spieß um und verlangen Sie auch ein Check-up des zukünftigen Herrn Papa!
Manchmal sehen die Verträge vor, dass die Stute längere Zeit (bis 3 Wochen) auf dem Zuchtgestüt eingestellt bleibt. Nach diesem Zeitraum stellt ein Tierarzt mittels Ultraschalluntersuchung fest, ob das Ziel der Trächtigkeit der Stute erreicht wurde oder nicht. Falls nicht, wird eine im Vertrag vorgesehene Anzahl weiterer Deckversuche durchgeführt. Bedenken Sie jedenfalls die potenziellen Kosten eines solchen Aufenthaltes Ihrer Stute auf einem fremden Gehöft und legen Sie die Verpflegungskosten bereits im Vertrag vorab fest.
2. Lebendfohlengarantie
Ein immer wieder im Zusammenhang mit Bedeckungsverträgen genanntes Problem ist die so genannte „Lebendfohlengarantie“. Hier garantiert der Besitzer des Zuchthengstes, dass es in Folge der Deckung zur Geburt eines lebensfähigen Fohlens kommen wird. Die Streitfrage besteht nun darin, welche Anforderungen an die „Lebensfähigkeit“ zu stellen sind. Manche Züchter stehen auf dem Standpunkt, ihrer Garantie bereits nachgekommen zu sein, wenn das Fohlen einmal selbständig aufgestanden ist, andere wieder bejahen die Lebensfähigkeit, wenn das Fohlen zumindest 24 oder 36 Stunden lang lebt. Die Formulierungen lassen hier regelmäßig zu wünschen übrig, was im Streitfall zu großen Problemen führt. Legen Sie daher genau fest, wann der Garantiefall eintreten soll (Totgeburt, Fehlgeburt, Ableben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes).
Vergessen Sie auch nicht, die Folgen des Garantiefalles im Vertrag zu berücksichtigen: Im Regelfall ist für den Garantiefall vorgesehen, dass die Deckung wiederholt wird. Auch eine Reduzierung des Deckungsentgeltes kommt in Betracht.
3. Sonstiges
Da – wie bereits angedeutet wurde – die Deckung zu einem mehr oder weniger langen Aufenthalt der Stute auf einem fremden Gehöft führt, sollte der Deckungsvertrag auch Regelungen diesbezüglich enthalten. Hier bietet sich an zu klären, in welchem Umfang der Besitzer der Stute für durch die Stute (beim Deckversuch oder sonst auf der Koppel) verursachte Schäden haftet. Auch sollten im Vertrag bereits die Daten der Pferdehaftpflichtversicherung der Stute angegeben werden. Ebenfalls sind die Kosten und Modalitäten für die Verpflegung der Stute zu regeln. Oft bestehen Pferdebesitzer darauf, in den Vertrag eine ausdrückliche Informationspflicht im Hinblick auf alle Vorfälle betreffend Ihre Stute aufzunehmen.