REITLEHRERHAFTUNG
Die Freude am Erlernen des Reitsportes kann rasch verfliegen, wenn sich der angehende Reiter während einer Reitstunde schwer verletzt. Häufig kommt dann die Frage auf, wer für den Schaden des Reitschülers – hier ist vor allem an Schmerzengeld, allenfalls auch an Verdienstentgang und an die Kosten einer Heilbehandlung zu denken – aufkommen muss: In welchen Fällen hat der Reitschüler seinen Schaden selbst zu tragen, in welchen Fällen kann er von wem Ersatz begehren?
Selbständiger Reitlehrer oder Erfüllungsgehilfe?
Bevor die Frage erörtert wird, in welchen Fällen der Reitschüler den ihm in Rahmen eines Unfalles während des Reitunterrichtes entstandenen Schaden selbst zu tragen hat und in welchen Fällen er den Schaden auf einen Dritten abwälzen kann, soll geklärt werden, wer dieser haftpflichtige „Dritte“ sein kann. Grundsätzlich wird der Reitschüler, der sich unprofessionell betreut fühlt und ein (Mit-) Verschulden seines Ausbildners ortet, zunächst an eine Haftung seines Reitlehrers denken.
Zu fragen ist immer, wer denn Vertragspartner des Reitschülers ist: Handelt es sich dabei um einen „selbständigen“ bzw. „freischaffenden“ Reitlehrer, dann kommt eine Haftung dieser Person aus dem abgeschlossenen Reitausbildungsvertrag in Betracht. Nimmt der Reitschüler seine Stunden hingegen bei einem Reitstallunternehmer, der dem Schüler einen (beim Unternehmer angestellten) Reitlehrer zuteilt, dann ist der Reitstallunternehmer Vertragspartner. Der Unternehmer haftet in diesem Fall für den eingesetzten Reitlehrer im Rahmen der „Erfüllungsgehilfenhaftung“: Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die der Geschäftsherr zur Erfüllung eines bestehenden Vertragsverhältnisses einsetzt. Der Reitstallunternehmer haftet für das schuldhafte Verhalten seines Reitlehrers wie für sein eigenes.
In beiden Fällen kommt es zu einer – für den Geschädigten günstigeren – Vertragshaftung und nicht zu einer so genannten Haftung aus Delikt.
Haftung wann und wofür?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es bei der Ausübung des Reitsportes zu Schäden kommen kann, für die niemand haftet. So geht auch der Oberste Gerichtshof (OGH) davon aus, dass auch der sorgfältigste Reitlehrer nicht in der Lage sein wird, Stürze der Reiter vom Pferd immer zu verhindern (OGH vom 13.03.1991, 2 Ob 516/91). Der Reitschüler muss also in Kauf nehmen, dass es „beim Reiten auch zu Unfällen kommen kann, wenn denjenigen, in dessen Betrieb dieser Sport ausgeübt wird, keinerlei Verschulden trifft“, sodass der Reitschüler insofern seinen Schaden selbst zu tragen hat.
Auf der anderen Seite kommt eine Haftung des Reitlehrers oder seines Arbeitgerbers (Reitstallunternehmer) in Betracht, wenn der Reitlehrer seine Sorgfaltspflichten verletzt: Lässt der Reitlehrer beispielsweise ein Kind in Missachtung der Helmpflicht ohne Helm an der Reitstunde teilnehmen, ist dies als Sorgfaltsverstoß zu werten, der ein Verschulden darstellt und daher zur Haftung führen kann.
Gerade gegenüber dem völlig unerfahrenen Reitschüler trifft den Reitlehrer eine gesteigerte vertragliche Sorgfaltspflicht: Kann der Reitlehrer erkennen, dass die von ihm vorgeschlagenen Übungen – mit anderen Worten: der Unterrichtsstoff – den Schüler überfordern und werden diese Übungen dennoch auf Betreiben des Reitlehrers fortgesetzt, stellt auch das – im Schadensfall – eine Fahrlässigkeit dar, die zur Haftung führen kann.
Auch die Wahl des Schulpferdes ist vom Reitlehrer bzw. Reitstallunternehmer sorgfältig zu treffen: Geschieht ein Unfall deshalb, weil dem unerfahrenen Schüler ein zu „temperamentvolles“ Pferd zugeteilt wurde, stellt dies ein fahrlässiges Verhalten dar.
Der Reitstallunternehmer kann überdies haften, wenn seine „Reitanlage“ unsicher ist. Da gerade bei Reitschülern mit einem Sturz immer gerechnet werden muss, kann den Reitstallunternehmer ein Verschulden treffen, wenn er spitze Steine, die aus dem Boden ragen und eine besondere Verletzungsgefahr begründen, nicht entfernen lässt (OGH vom 13.03.1991, 2 Ob 516/91).
Haftungsausschluss?
In der bereits zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ging es auch um die Frage, ob der Reitstallunternehmer sich durch das Aufstellen einer Tafel „Reiten auf eigene Gefahr“ von seiner grundsätzlich in Betracht kommenden Haftung für Schäden von Reitschülern (…) befreien kann. Ein solches Schild beurteilte der OGH nur als Hinweis darauf, dass in einem Reitstall auch Unfälle geschehen können, für die niemand – auch nicht der Reitstallunternehmer – haftet. Mit einem solchen Hinweis kann aber nicht die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen werden, die ihre Ursache in einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflichten des Reitstallunternehmers haben.