Recht

Sicher versichert?

Als Eigentümer eines Reitpferdes war Ihnen von Anfang an klar, dass Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren vierbeinigen Begleiter benötigen, damit der unbesorgten Ausübung des Reitsportes nichts im Wege steht. Geht Ihr Pferd durch und beschädigt beim Ausritt fremdes Eigentum – oder wird sogar ein Mensch verletzt – dann deckt die Haftpflichtversicherung grundsätzlich diese Schäden ab. Die meisten Pferdeeigentümer sind sich dieser Gefahr bewusst und daher versichert. Umso verwunderlicher ist es, dass die Betreiber einiger (Reit-)Ställe und Einstellbetriebe, in denen oft viele (Einstell-)Pferde vorhanden sind, den Abschluss der notwendigen Versicherungen im Hinblick auf „Ergebnisoptimierung“ und „Kostensenkung“ vermeiden.

I. Betriebshaftpflichtversicherung

Als Eigentümer eines Pferdes zahlen Sie jeden Monat einen nicht unwesentlichen Betrag für Einstellgebühren. Als Gegenleistung erwarten Sie nicht nur kompetente Betreuung Ihres Pferdes, sondern vertrauen auch darauf, dass Ihr gutes Geld vom Stallbetreiber als „sorgfältigem Unternehmer“ unter anderem auch dazu verwendet wird, dass dieser die erforderlichen Versicherungen – zunächst vor allem eine Betriebshaftpflichtversicherung für seinen Reitstall oder Einstellbetrieb – abschließt.

In meiner anwaltlichen Praxis wurde ich mehrfach mit Fällen konfrontiert, in denen nach Eintritt eines Schadens der Pferdeeigentümer den Stallbesitzer ersuchte, die Sache seiner Betriebshaftpflichtversicherung zu melden, nur um dann von diesem zu erfahren, dass eine solche schlicht nicht existiert.

Natürlich ist es rechtlich möglich, allfällige Forderungen auf Schadenersatz gegen den Stallbetreiber zu richten. Ist dessen wirtschaftliche Lage allerdings schlecht, besteht die Gefahr, dass berechtigte Ansprüche nicht oder nicht in vertretbarer Zeit durchgesetzt werden können.

Faktum ist, dass es – etwa im Unterschied  zur obligatorischen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge – keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung für Stallbetreiber gibt, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Viele sorgfältige Unternehmer verpflichten sich jedoch in den schriftlichen Einstellverträgen dazu, für die Dauer des Einstellvertrages auch für die Existenz einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung zu sorgen.

Bestehen Sie daher auf den (1) Abschluss eines schriftlichen Einstellvertrages und (2) vergewissern Sie sich, dass der Stallbetreiber in diesem die Existenz einer Betriebshaftpflichtversicherung zusagt.

Auch der Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich (www.fena.at) weist auf die Bedeutung des Abschlusses der erforderlichen Betriebsversicherungen für Pferdesportbetriebe hin. Wer seinen Stall – etwa als Einstellbetrieb, Zuchtbetrieb oder Reitschule – vom Bundesfachverband kennzeichnen lassen will, hat im Regelfall auch nachzuweisen, dass die von den Richtlinien für die Kennzeichnung von Reit- und Fahrbetrieben vorausgesetzten Versicherungen vorliegen.

II. Bereiter- und Reitlehrerhaftpflichtversicherung

Gerade in großen Betrieben, in denen nicht nur Einstellmöglichkeiten im Rahmen von Pferdeverwahrungsverträgen angeboten werden, sondern auch Reitlehrer oder Bereiter existieren, können weitere Versicherungen sinnvoll sein. Eine Versicherung für Reitlehrer und Bereiter umfasst im Regelfall auch die Tätigkeit dieser Personen im Rahmen der Ausbildung im Umgang mit Pferdefuhrwerken und dergleichen.

III. Fazit

Wer einen Stall für sein Pferd sucht, überprüft dessen Qualität anhand von Faktoren wie der Güte des Futters, der Sauberkeit der Boxen und der sonstigen Ausstattung (Beschaffenheit der Koppel etc.). Viel zu selten fließen rechtliche Überlegungen bei der Beurteilung des zukünftigen „Pferdeheims“ in die Überlegungen der Tierbesitzer ein: Bietet mir der Betreiber von sich aus einen schriftlichen Vertrag an? Verpflichtet er sich in diesem Vertrag auch dazu, auf Dauer des Einstellvertrages für eine Betriebshaftpflichtversicherung zu sorgen? Existieren sonstige für mich eventuell relevante Versicherungen? Wie immer gilt: Wer auch solche Faktoren in seine Beurteilung einfließen lässt, erspart sich allenfalls im Schadensfall viel Ärger.