Verbringen von Pferden innerhalb der EU ab 1.5.2004
Ab 1. Mai 2004 gelten f�r die neuen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Pferdeverbringungen jeglicher Art die Bestimmungen f�r das innergemeinschaftliche Verbringen.
Pferde d�rfen in das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten �ber jede m�gliche Grenz�bertrittsstelle sowohl von als auch nach �sterreich ohne veterin�rbeh�rdliche Grenzkontrolle unter folgenden Voraussetzungen verbracht werden. Es m�ssen die Bestimmungen eingehalten werden, die f�r das innergemein�schaftliche Verbringen von Equiden festgelegt sind.
Registrierte Equiden (z.B. Sportpferde) ben�tigen gem�� � 47 Anlage 7 Z 6.1. der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) BGBl II 2001/355 idgF, f�r das innergemeinschaftliche Verbringen einen Equidenpass nach Muster des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt ge�ndert durch die EdK 2000/68/EG und eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbe�scheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG. Das Muster der Gesundheitsbescheinigung ist in vielen Equidenp�ssen integriert.
Nutz- und Zuchtequiden, Zebras, Zebroide, Esel und deren Kreuzungen sowie Schlachtequiden ben�tigen gem�� � 47 Anlage 7 Z 6.2. EBVO 2001 f�r das innergemeinschaftliche Verbringen eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG. Es wird darauf hingewiesen, dass au�erdem ein Pass mit zumindest den Angaben gem�� Kapitel I, II, III, IV und IX der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt ge�ndert durch die Entscheidung 2000/68/EG ausnahmslos mitgef�hrt werden muss.
Pferde, die bei Wanderritten f�r weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten nach �sterreich verbracht werden, ben�tigen lediglich den Equidenpass gem�� der Entscheidung 93/623/EWG in der g�ltigen Fassung.
Die Gesundheitsbescheinigung ist vom zust�ndigen Amtstierarzt des Bezirkes, aus dem das Pferd in ein anderes Mitgliedsland zu einer Veranstaltung verbracht oder verkauft oder l�ngere Zeit eingestellt wird, auszustellen, original zu unterfertigen und ist 10 Tage g�ltig.
Der Empf�nger von lebenden Tieren muss die voraussichtliche Ankunft der Tiere anzeigen, ausgenommen sind registrierte Pferde.
Weitere Informationen hinsichtlich gesetzlicher Grundlagen insbesondere die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften f�r das Verbringen von Equiden und f�r ihre Einfuhr aus Drittl�ndern und die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1993 �ber das Dokument zur Identifzierung eingetragener Equiden (Equidenpass) 93/623/EWG) finden sich auf den folgenden Internetseiten:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1990/de_1990L0426_do_001.pdf
http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1993/de_1993D0623_do_001.pdf