Reiten im Wald
Ing. Peter Hnizdo informiert:
Nach l�ngerer Recherche habe ich
einige Rechtsstandpunkte aus der g�ltigen Gesetzeslage, sowie einen
Diskussionsbeitrag zum Thema aus einer Plenartagung des Parlamentes
herausgesucht und nachstehend festgehalten.
Auf einen Nenner gebracht kann man sagen, da� das Reiten im Wald grunds�tzlich
verboten ist, da ein nachaltiger Erhohlungszweck der �ffentlichen Allgemeinheit
nicht ersichtlich ist. Die Interessen der Einzelperson z�hlen in diesen Fall
nicht.
Dort jedoch, wo eine nachweisbare �bereinkunft mit dem Waldbesitzer erreicht
werden kann, k�nnen Wege zum Zwecke des Reitens freigegeben sein. Diese Freigabe
ist aus rechtlichen gr�nden anzustreben, da, besonders im Privatwald dieser
einen Besitz darstellt der durch das Forstgesetz gesch�tzt wird. Jedwedes
Zuwiderhandeln kann in diesem Fall eine Besitzst�rungsklage seitens des
Waldeigent�mers nach sich ziehen.
Homepage de LFV O.�. zum Thema http://www.landesfachverband.at/bericht29.htm
Rechtssituation aus dem Forstgesetz BGBl. 440 / 1975 / dargestellt von der Tiroler Landesregierung (gilt nat�rlich, da ein Bundesgesetz, in ganz �sterreich gleich !!!)
4) Rechte der Allgemeinheit
Das Forstgesetz 1975 erm�chtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu
betreten und sich dort aufzuhalten, wobei das Betreten w�rtlich zu nehmen ist:
Reiten, Radfahren oder Campieren beispielsweise ist ohne Zustimmung des
Eigent�mers verboten.
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine
Waldnutzung") f�r die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!) ist zul�ssig,
solange der Waldeigent�mer sich diese Nutzungen nicht vorbeh�lt. Einschr�nkungen
f�r das Sammeln von Pilzen ergeben sich au�erdem aus der Tiroler
Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende Pilze nur an geraden Tagen des
Monats in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur H�chstmenge von einem
Kilogramm je Person gesammelt werden d�rfen.
Das Entz�nden eines Feuers ist im Wald und gegebenenfalls auch in Waldn�he, wenn
Verh�ltnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes beg�nstigen,
durch unbefugte Personen verboten, ebenso wie der unvorsichtige Umgang mit
feuergef�hrlichen Gegenst�nden (z.B. Wegwerfen von Zigaretten). St�ndige Zelt-
oder Lagerpl�tze k�nnen durch eine beh�rdliche Bewilligung von diesem Verbot
ausgenommen werden. Auch jegliche Waldverw�stung ist verboten, wobei sich dieses
Verbot gegen jedermann richtet. Zur Waldverw�stung geh�rt unter anderem die
Ablagerung von M�ll, Ger�mpel oder Kl�rschlamm.
Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum f�r viele Tiere ist - der
Waldbesucher sollte das Wild nicht aufschrecken und beunruhigen.
5) Forststra�en
Forststra�en sind f�r den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht
�ffentliche Stra�en, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb
der W�lder sowie der Verbindung zum �ffentlichen Verkehrsnetz dienen. Die
Errichtung einer Forststra�e bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte
�ffentliche Interessen ber�hrt werden oder sie durch Schutz- und Bannwald f�hrt.
Ansonsten ist die Errichtung einer Forststra�e der Beh�rde lediglich sp�testens
6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.
Da Forststra�en rechtlich zum Wald geh�ren, ist zwar das Begehen zu
Erholungszwecken jedermann gestattet, das Befahren mit einem Auto oder
Mountainbike und das Reiten jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigent�mers
bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststra�e obliegt.
Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststra�e ein Schaden herbeigef�hrt,
so haftet der Wegerhalter nur f�r grobes Verschulden, f�r leichte Fahrl�ssigkeit
entf�llt die Haftung. Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte,
insbesondere auch widmungswidrige Ben�tzung des Weges, so kann sich der
Gesch�digte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm die
Unerlaubtheit seines Tuns erkennbar war.
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Stenographisches Protokoll
685. Sitzung des Bundesrates der Republik �sterreich
Donnerstag, 14. M�rz 2002
Dauer der Sitzung
Donnerstag, 14. M�rz 2002: 9.01 � 22.23
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Diskussionsbeitrag zur Novellierung
des Forstgesetzes
Aber wichtig scheint mir zu sein, dass es einen Ausgleich zwischen den
Interessen der Waldbesitzer und den Interessen der Erholungsbed�rftigen gibt.
Und diesen Ausgleich gibt es. Der Ausgleich wird aber nicht dadurch erreicht,
meine Damen und Herren, dass wir den Forst f�r jede Art von Freizeitvergn�gen
�ffnen. Nein, der Wald ist nur f�r jene zu �ffnen, die den Wald gerne
durchwandern wollen. Es soll kein Moto-Cross, kein Auto-fahren, kein Radfahren �
au�er jemand gibt freiwillig seine Rechte dazu her � und kein Reiten im Wald
geben.
Ich hoffe ich konnte zur Kl�rung etwas beitragen.
Western News 6/2003