Reiten im Wald

Ing. Peter Hnizdo informiert:

Nach l�ngerer Recherche habe ich einige Rechtsstandpunkte aus der g�ltigen Gesetzeslage, sowie einen Diskussionsbeitrag zum Thema aus einer Plenartagung des Parlamentes herausgesucht und nachstehend festgehalten.
Auf einen Nenner gebracht kann man sagen, da� das Reiten im Wald grunds�tzlich verboten ist, da ein nachaltiger Erhohlungszweck der �ffentlichen Allgemeinheit nicht ersichtlich ist. Die Interessen der Einzelperson z�hlen in diesen Fall nicht.
Dort jedoch, wo eine nachweisbare �bereinkunft mit dem Waldbesitzer erreicht werden kann, k�nnen Wege zum Zwecke des Reitens freigegeben sein. Diese Freigabe ist aus rechtlichen gr�nden anzustreben, da, besonders im Privatwald dieser einen Besitz darstellt der durch das Forstgesetz gesch�tzt wird. Jedwedes Zuwiderhandeln kann in diesem Fall eine Besitzst�rungsklage seitens des Waldeigent�mers nach sich ziehen.

Homepage de LFV O.�. zum Thema http://www.landesfachverband.at/bericht29.htm

Rechtssituation aus dem Forstgesetz BGBl. 440 / 1975 / dargestellt von der Tiroler Landesregierung (gilt nat�rlich, da ein Bundesgesetz, in ganz �sterreich gleich !!!)

4) Rechte der Allgemeinheit
Das Forstgesetz 1975 erm�chtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, wobei das Betreten w�rtlich zu nehmen ist: Reiten, Radfahren oder Campieren beispielsweise ist ohne Zustimmung des Eigent�mers verboten.
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine Waldnutzung") f�r die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!) ist zul�ssig, solange der Waldeigent�mer sich diese Nutzungen nicht vorbeh�lt. Einschr�nkungen f�r das Sammeln von Pilzen ergeben sich au�erdem aus der Tiroler Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende Pilze nur an geraden Tagen des Monats in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur H�chstmenge von einem Kilogramm je Person gesammelt werden d�rfen.
Das Entz�nden eines Feuers ist im Wald und gegebenenfalls auch in Waldn�he, wenn Verh�ltnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes beg�nstigen, durch unbefugte Personen verboten, ebenso wie der unvorsichtige Umgang mit feuergef�hrlichen Gegenst�nden (z.B. Wegwerfen von Zigaretten). St�ndige Zelt- oder Lagerpl�tze k�nnen durch eine beh�rdliche Bewilligung von diesem Verbot ausgenommen werden. Auch jegliche Waldverw�stung ist verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Zur Waldverw�stung geh�rt unter anderem die Ablagerung von M�ll, Ger�mpel oder Kl�rschlamm.
Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum f�r viele Tiere ist - der Waldbesucher sollte das Wild nicht aufschrecken und beunruhigen.

5) Forststra�en
Forststra�en sind f�r den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht �ffentliche Stra�en, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der W�lder sowie der Verbindung zum �ffentlichen Verkehrsnetz dienen. Die Errichtung einer Forststra�e bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte �ffentliche Interessen ber�hrt werden oder sie durch Schutz- und Bannwald f�hrt. Ansonsten ist die Errichtung einer Forststra�e der Beh�rde lediglich sp�testens 6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.
Da Forststra�en rechtlich zum Wald geh�ren, ist zwar das Begehen zu Erholungszwecken jedermann gestattet, das Befahren mit einem Auto oder Mountainbike und das Reiten jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigent�mers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststra�e obliegt.
Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststra�e ein Schaden herbeigef�hrt, so haftet der Wegerhalter nur f�r grobes Verschulden, f�r leichte Fahrl�ssigkeit entf�llt die Haftung. Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte, insbesondere auch widmungswidrige Ben�tzung des Weges, so kann sich der Gesch�digte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm die Unerlaubtheit seines Tuns erkennbar war.

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Stenographisches Protokoll
685. Sitzung des Bundesrates der Republik �sterreich
Donnerstag, 14. M�rz 2002
Dauer der Sitzung
Donnerstag, 14. M�rz 2002: 9.01 � 22.23
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Diskussionsbeitrag zur Novellierung des Forstgesetzes
Aber wichtig scheint mir zu sein, dass es einen Ausgleich zwischen den Interessen der Waldbesitzer und den Interessen der Erholungsbed�rftigen gibt. Und diesen Ausgleich gibt es. Der Ausgleich wird aber nicht dadurch erreicht, meine Damen und Herren, dass wir den Forst f�r jede Art von Freizeitvergn�gen �ffnen. Nein, der Wald ist nur f�r jene zu �ffnen, die den Wald gerne durchwandern wollen. Es soll kein Moto-Cross, kein Auto-fahren, kein Radfahren � au�er jemand gibt freiwillig seine Rechte dazu her � und kein Reiten im Wald geben.

 

Ich hoffe ich konnte zur Kl�rung etwas beitragen.

 

Western News 6/2003