Verordnung

�ber die Anforderungen in der Meisterpr�fung f�r den Beruf Pferdewirt

und �ber die Anerkennung von Pr�fungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

f�r die Berufsausbildung zum Pferdewirt

vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131)

zuletzt ge�ndert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020)

Auf Grund des � 81 Abs. 4 und des � 80 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. M�rz 1975 (BGBl. I S. 705) ge��ndert worden sind, und unter Ber�cksichtigung des � 28 des Ausbildungsplatzf�rderungsgesetzes  vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Ein�vernehmen mit dem Bundesminister f�r Bildung und Wissenschaft verordnet:

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Ziel der Meisterpr�fung und Bezeichnung des Abschlusses

 (1) Durch die Meisterpr�fung ist festzustellen, ob der Pr�fungsteilnehmer die notwendigen Fertigkei�ten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selb�st�ndig zu f�hren, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuf�hren und Auszubildende ord�nungsgem�� auszubilden.

  (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterpr�fung f�hrt zum Abschluss Pferdewirtschaftsmeister - Teilbe�reich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.

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Gliederung der Meisterpr�fung

 (1) Die Meisterpr�fung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftli�chen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Be�rufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung".

(2) Die Meisterpr�fung ist nach Ma�gabe der �� 3 bis 6 durchzuf�hren. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Pr��fung schriftlich und m�ndlich, dabei sind die Ab�s�tze 3 und 4 zu beachten. Au�erdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterpr��fungsarbeit durchzuf�hren.

  (3) In der m�ndlichen Pr�fung soll der Pr�fungsteil�nehmer in einem Pr�fungsgespr�ch nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu kl�ren und sachgerechte L�sungsvorschl�ge zu machen. Der Pr�fungsausschuss kann den Pr�fungsteilneh�mer von der m�ndlichen Pr�fung in dem Pr�fungs�teil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. � 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unber�hrt.

(4) Wird die schriftliche Pr�fung programmiert durchgef�hrt, so kann ihre Dauer vom Pr�fungsausschuss gek�rzt werden.

 

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Pr�fungsanforderungen

im praktischen Teil

 

(1) In der praktischen Pr�fung ist ein Arbeitseinsatz durchzuf�hren.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht l�nger als vier Stunden dauern. Er umfasst Planung und Durchf�h�rung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachste�henden Teilbereiche:

    Pferdezucht und -haltung,

    Reitausbildung,

    Galopprenntraining oder

    Trabrenntraining.

Der Pr�fungsteilnehmer kann den Teilbereich w�h�len. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her m�glich ist, vorher schriftlich niederlegen.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Pr�fungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Pr�fungsf�chern nachweisen:

1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:

    a)  Stallarbeiten (Halten, Pflegen und F�ttern), Arbeiten im Gest�t,

    b)  Vorstellen und Identifizieren von Pferden,

    c)  Mustern und Beurteilen von Pferden,

    d)  Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln,

    e)  Frisieren und Bandagieren von Pferden.

2. Im Teilbereich Reitausbildung:

    a) Dressurreiten auf Trense,

    b) Dressurreiten Klasse M auf Kandare,

    c) Springreiten Klasse M, Gel�ndereiten,

    d) Longieren und Arbeiten an der Hand,

    e) Praktische Unterrichtserteilung,

    f)  Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern.

3. Im Teilbereich Galopprenntraining:

    a) Vorbereiten des Pferdes f�r Training und Rennen,

    b) Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,

    c) Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,

    d) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern,

    e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.

4. Im Teilbereich Trabrenntraining:

    a) Vorbereiten des Trabers f�r Training und Rennen,

    b)   Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,

    c) Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,

    d) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern,

    e) Beurteilung, Spezialhufschlag und Beschirrung des Trabers.

 

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Pr�fungsanforderungen

im fachtheoretischen Teil

 

(1) Die Pr�fung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gem�� � 3 Abs. 2 gew�hlten Teilbereich auf folgende Pr�fungsf�cher:

  1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:

    a) Pferdezucht,

    b) Futter und F�tterung,

    c) Pferdekunde,

    d) Tiergesundheit und -hygiene,

    e) Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.

  2. Im Teilbereich Reitausbildung:

    a) Reitlehre,

    b) Unterrichtserteilung, Sportlehre,

    c) Haltung, F�tterung und Z�chtung,

    d) Tiergesundheit und -hygiene.

  3. In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:

    a)   Training und Trainingsmethoden,

    b)   Rennen,

    c)   Haltung, F�tterung und Z�chtung,

    d)   Tiergesundheit und -hygiene.

(2) Die Meisterpr�fungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. F�r ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zw�lf Wochen zur Verf�gung ge�stellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschl�ge des Pr�fungsteilnehmers ber�cksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der T�tigkeit des Pr�fungsteilnehmers in der Pferdehaltung in Bezug stehen.

(3) In den einzelnen Pr�fungsf�chern k�nnen gepr�ft werden:

  1. Pr�fungsfach Pferdezucht

    a) Vererbung,

    b) Bedeckung, Tr�chtigkeit und Abfohlung,

    c) Aufzucht und Vermarktung,

    d) Zuchtziele, Zuchtverfahren,

    e) Leistungspr�fungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverb�nde.

  2. Pr�fungsfach Futter und F�tterung

    a) Futtermittel und deren Beurteilung,

    b) Futterbau, Weidewirtschaft,

    c) Futterplanung, Futterrationen,

    d) F�tterungstechnik.

  3. Pr�fungsfach Pferdekunde

    a) K�rperbau des Pferdes und seine Beurteilung,

    b) Organe und ihre Funktionen,

    c) Verhaltensweisen und Umweltanspr�che,

    d) Altersbestimmung und Identifizierung,

    e) Pferderassen.

 

4. Pr�fungsfach Tiergesundheit und -hygiene

    a) Infekti�se und parasit�re Krankheiten,

    b) F�tterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Sch�den, Hauptm�ngel,

    c) Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,

    d) Erste Hilfe,

    e) Hufpflege und Beschlag.

  5. Pr�fungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft

    a) Haltungsformen,

    b) Stallbau, bauliche Anlagen,

    c) Technische Einrichtungen, Maschinen, Ger�te,

    d) Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,

    e) Arbeitsschutz, Unfallverh�tung.

  6. Pr�fungsfach Haltung, F�tterung und Z�chtung

    a) Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,

    b) Arbeitsschutz, Unfallverh�tung,

    c) Futtermittel, Futterrationen, F�tterungstechnik,

    d) Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,

    e)   Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.

  7. Pr�fungsfach Reitlehre

    a) Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,

    b) Aufbau von Parcours, Gel�nderitten und Reitjagden,

    c) Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.

  8. Pr�fungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre

    a) Grundsituation der Unterrichtserteilung,

    b) Organisations- und Unterweisungsformen,

    c) Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,

    d) Allgemeine Sportlehre gem�� den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes f�r die Tainer-A-Lizenz,

    e) Voltigieren.

  9. Pr�fungsfach Training und Trainingsmethoden

    a)   Ausbildung,

    b) Konditions- und Leistungstraining,

    c) Arbeit in den verschiedenen Gangarten,

    d)   Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,

    e) Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.

  10. Pr�fungsfach Rennen

    a) Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,

    b) Durchf�hrung der Rennen,

    c) Ausschreibungen und Nennungen,

    d) Sonstige Bestimmungen des Pferderenn�sports.

(4) Die schriftliche Pr�fung soll nicht l�nger als vier Stunden, die m�ndliche Pr�fung soll f�r den einzel�nen Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 45 Minuten dauern.

 

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Pr�fungsanforderungen

im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil

 

(1) Die Pr�fung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Pr�fungsf�cher:

    1. Wirtschaftslehre,

    2. Rechnungswesen,

    3. Rechts- und Sozialwesen.

  (2) In den einzelnen Pr�fungsf�chern k�nnen ge�pr�ft werden:

  1. Pr�fungsfach Wirtschaftslehre

  a) Betriebs- und Arbeitsorganisation,

  b) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

  c) Investitionen und Finanzierungsfragen,

  d) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,

  e) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.

  2. Pr�fungsfach Rechnungswesen

  a) Kostenrechnung,

  b) Buchf�hrung und Bilanz,

  c) Betriebserfolg,

  d) Lohnberechnung,

  e)    Geld- und Kreditwesen.

  3. Pr�fungsfach Rechts- und Sozialwesen

a) F�r den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechts�vorschriften, insbesondere �ber Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchen�bek�mpfung einschlie�lich Tierk�rperbeseitigung, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschl�gige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverh�ltnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b) Aufbau und Aufgaben der f�r die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Beh�rden und Organisationen.

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach � 6 Abs. 2 Nr. 4 gepr�ft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

    d) Versicherungswesen:

 aa)  Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Altershilfe f�r Landwirte,

        bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.

  e) Steuerwesen:

 aa)  Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschlie�lich Lohnsteuer, Verm�gensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

        bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich�ten, insbesondere Steuererkl�rung, Steuerstundung und Steuererlass, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Pr�fung soll nicht l�nger als vier Stunden, die m�ndliche Pr�fung f�r den einzelnen Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 45 Minuten dauern.

 

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Pr�fungsanforderungen

im Teil "Berufsausbildung und

Mitarbeiterf�hrung"

 

(1) Der Pr�fungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenh�nge der Berufsbildung und Mitar�beiterf�hrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter f�hren kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als F�higkeit zum selbst�ndigen Planen, Durchf�hren und Kon�trollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

    a)  Gr�nde f�r die betriebliche Ausbildung,

    b)  Einflussgr��en auf die Ausbildung,

           c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

           d)  Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

    e)  Anforderungen an die Eignung der Ausbilder.

2. Planung der Ausbildung:

    a)  Ausbildungsberufe,

    b)  Eignung des Ausbildungsbetriebes,

    c)  Organisation der Ausbildung,

    d)  Abstimmung mit der Berufsschule,

    e)  Ausbildungsplan,

    f)  Beurteilungssystem.

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

    a)  Auswahlkriterien,

    b)  Einstellung, Ausbildungsvertrag,

    c)  Eintragungen und Anmeldungen,

    d)  Planen der Einf�hrung,

    e)  Planen des Ablaufs der Probezeit.

  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

    a)  Ausw�hlen der Arbeitspl�tze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

    b)  Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

    c)  Praktische Anleitung,

    d)  F�rdern aktiven Lernens,

    e)  F�rdern von Handlungskompetenz,

    f)   Lernerfolgskontrollen,

    g)  Beurteilungsgespr�che.

  5. F�rderung des Lernprozesses:

    a)  Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

    b)  Sichern von Lernerfolgen,

    c)  Auswerten der Zwischenpr�fungen,

           d)        Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauff�lligkeiten,

           e)  Ber�cksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

    f)   Kooperation mit externen Stellen.

  6. Ausbildung in der Gruppe:

    a)  Kurzvortr�ge,

    b)  Lehrgespr�che,

    c)  Moderation,

    d)  Auswahl und Einsatz von Medien,

    e)  Lernen in Gruppen,

    f)  Ausbildung in Teams.

  7. Abschluss der Ausbildung:

    a)  Vorbereitung auf Pr�fungen,

    b)  Anmelden zur Pr�fung,

    c)  Erstellen von Zeugnissen,

    d)   Abschluss und Verl�ngerung der Ausbildung,

    e)  Fortbildungsm�glichkeiten,

    f)  Mitwirkung an Pr�fungen.

 

8. Mitarbeiterf�hrung und Zusammenarbeit im Betrieb:

    a) Grundlagen der Mitarbeiterf�hrung,

 b)  Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

    c)  Soziale Zusammenh�nge im Betrieb; Teamarbeit,

    d)  Motivation, F�rderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

    e)      Konflikte und Konfliktbew�ltigung.

(3) Die Pr�fung besteht aus einem praktischen Teil nach Ma�gabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Ma�gabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchf�hrung einer vom Pr�fungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Pr�fungsausschuss auszuw�hlenden Ausbildungseinheit und einem Pr�fungsgespr�ch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuf�hren. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Pr�fungsgespr�ch zu erl�utern. Au�erdem erstreckt sich das Pr��fungsgespr�ch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. F�r die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verf�gung gestellt werden. Die praktische Durchf�hrung der Ausbildungseinheit soll je Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 60 Minuten und das Pr�fungsgespr�ch nicht l�nger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Pr�fungsteilnehmer in h�chstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine m�ndliche Pr�fung zu erg�nzen, wenn dieser f�r das Bestehen der Pr�fung oder f�r die eindeutige Beurteilung der Pr�fungsleistung von Bedeutung ist. Die Erg�nzungspr�fung soll je Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 30 Minuten dauern.

 

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Anrechnung anderer Pr�fungsleistungen

 

(1) Pr�fungsteilnehmer, die die Meisterpr�fung in einem anderen Beruf bestanden haben, k�nnen auf Antrag von der zust�ndigen Stelle von der Ablegung der Pr�fung im praktischen, fachtheoretischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Pr�fungsteil teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Pr�fung den Pr�fungsanforderungen insoweit entspricht.

(2) Von der Pr�fung im Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� ist der Pr�fungsteilnehmer auf Antrag von der zust�ndigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Pr�fung bestanden hat, deren Inhalt den in den �� 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt f�r Pr�fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeits�p�dagogische Eignung auf Grund des Bundesbe�amtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer �ffentlich-rechtlichen K�rperschaft abgenom�mene Pr�fung bestanden hat, deren Inhalt den in den �� 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zust�ndigen Stelle von der Pr�fung im Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� befreit werden.

 

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Bestehen der Meisterpr�fung

 

(1) Die vier Pr�fungsteile sind gesondert zu bewerten. F�r den praktischen, den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung f�r die einzelnen Pr�fungsf�cher zu bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewertung der Meister�pr�fungsarbeit einzubeziehen. Sind in einem Pr�fungsfach schriftliche und m�ndliche Pr�fungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen f�r diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und m�ndliche Pr�fungsleistun�gen haben das gleiche Gewicht. F�r den Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Pr�fung nach � 6 Abs. 4 und in der Pr�fung nach � 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Pr�fung nach � 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Pr�fungsteilen, den Pr�fungsf�chern, der Meister�pr�fungsarbeit sowie in den Pr�fungen nach � 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.

(2) Die Pr�fung ist bestanden, wenn der Pr�fungsteilnehmer in jedem Pr�fungsteil mindestens die Note �ausreichend� erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Pr�fung mindestens ein Pr�fungsfach, die Meisterpr�fungsarbeit oder eine der Leistungen in den Pr�fungen nach � 6 Abs. 4 und 5 mit �ungen�gend� oder mehr als einer der vorgenannten Pr�fungsbestandteile mit �mangelhaft� benotet worden ist.

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Wiederholung der Meisterpr�fung

(1) Eine Meisterpr�fung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungspr�fung ist der Pr�fungsteilnehmer auf Antrag von der Pr�fung in einzelnen Pr�fungsteilen und Pr�fungsf�chern, der Meisterpr�fungsarbeit sowie von den Pr�fungen nach � 6
 

Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Pr�fung mindestens mit der Note �ausreichend� bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Pr�fung an, zur Wiederholungspr�fung anmeldet.

 

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�bergangsvorschriften

 

(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Pr�fungsverfahren k�nnen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende gef�hrt werden.

(2) Pr�fungsteilnehmer, die die Pr�fung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungspr�fung anmelden, k�nnen die Wiederholungspr�fung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.

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Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.

Bonn, den 4. Februar 1980

Der Bundesminister

f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Forsten

J. Ertl  

(Quelle: LWK Westfalen- Lippe)

� Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de �, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag