vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131)
zuletzt ge�ndert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020)
Auf Grund des � 81 Abs. 4 und des � 80 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. M�rz 1975 (BGBl. I S. 705) ge��ndert worden sind, und unter Ber�cksichtigung des � 28 des Ausbildungsplatzf�rderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Ein�vernehmen mit dem Bundesminister f�r Bildung und Wissenschaft verordnet:
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(1) Durch die Meisterpr�fung ist festzustellen, ob der Pr�fungsteilnehmer die notwendigen Fertigkei�ten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selb�st�ndig zu f�hren, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuf�hren und Auszubildende ord�nungsgem�� auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterpr�fung f�hrt zum Abschluss Pferdewirtschaftsmeister - Teilbe�reich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.
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(1) Die Meisterpr�fung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftli�chen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Be�rufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung".
(2) Die Meisterpr�fung ist nach Ma�gabe der �� 3 bis 6 durchzuf�hren. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Pr��fung schriftlich und m�ndlich, dabei sind die Ab�s�tze 3 und 4 zu beachten. Au�erdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterpr��fungsarbeit durchzuf�hren.
(3) In der m�ndlichen Pr�fung soll der Pr�fungsteil�nehmer in einem Pr�fungsgespr�ch nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu kl�ren und sachgerechte L�sungsvorschl�ge zu machen. Der Pr�fungsausschuss kann den Pr�fungsteilneh�mer von der m�ndlichen Pr�fung in dem Pr�fungs�teil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. � 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unber�hrt.
(4) Wird die schriftliche Pr�fung programmiert durchgef�hrt, so kann ihre Dauer vom Pr�fungsausschuss gek�rzt werden.
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(1) In der praktischen Pr�fung ist ein Arbeitseinsatz durchzuf�hren.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht l�nger als vier Stunden dauern. Er umfasst Planung und Durchf�h�rung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachste�henden Teilbereiche:
Pferdezucht und -haltung,
Reitausbildung,
Galopprenntraining oder
Trabrenntraining.
Der Pr�fungsteilnehmer kann den Teilbereich w�h�len. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her m�glich ist, vorher schriftlich niederlegen.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Pr�fungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Pr�fungsf�chern nachweisen:
1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
a) Stallarbeiten (Halten, Pflegen und F�ttern), Arbeiten im Gest�t,
b) Vorstellen und Identifizieren von Pferden,
c) Mustern und Beurteilen von Pferden,
d) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln,
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.
2. Im Teilbereich Reitausbildung:
a) Dressurreiten auf Trense,
b) Dressurreiten Klasse M auf Kandare,
c) Springreiten Klasse M, Gel�ndereiten,
d) Longieren und Arbeiten an der Hand,
e) Praktische Unterrichtserteilung,
f) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern.
3. Im Teilbereich Galopprenntraining:
a) Vorbereiten des Pferdes f�r Training und Rennen,
b) Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,
c) Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,
d) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern,
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.
4. Im Teilbereich Trabrenntraining:
a) Vorbereiten des Trabers f�r Training und Rennen,
b) Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,
c) Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,
d) Beurteilen, Berechnen und Sch�tzen von Futtermitteln, F�ttern,
e) Beurteilung, Spezialhufschlag und Beschirrung des Trabers.
(1) Die Pr�fung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gem�� � 3 Abs. 2 gew�hlten Teilbereich auf folgende Pr�fungsf�cher:
1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
a) Pferdezucht,
b) Futter und F�tterung,
c) Pferdekunde,
d) Tiergesundheit und -hygiene,
e) Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.
2. Im Teilbereich Reitausbildung:
a) Reitlehre,
b) Unterrichtserteilung, Sportlehre,
c) Haltung, F�tterung und Z�chtung,
d) Tiergesundheit und -hygiene.
3. In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:
a) Training und Trainingsmethoden,
b) Rennen,
c) Haltung, F�tterung und Z�chtung,
d) Tiergesundheit und -hygiene.
(2) Die Meisterpr�fungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. F�r ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zw�lf Wochen zur Verf�gung ge�stellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschl�ge des Pr�fungsteilnehmers ber�cksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der T�tigkeit des Pr�fungsteilnehmers in der Pferdehaltung in Bezug stehen.
(3) In den einzelnen Pr�fungsf�chern k�nnen gepr�ft werden:
1. Pr�fungsfach Pferdezucht
a) Vererbung,
b) Bedeckung, Tr�chtigkeit und Abfohlung,
c) Aufzucht und Vermarktung,
d) Zuchtziele, Zuchtverfahren,
e) Leistungspr�fungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverb�nde.
2. Pr�fungsfach Futter und F�tterung
a) Futtermittel und deren Beurteilung,
b) Futterbau, Weidewirtschaft,
c) Futterplanung, Futterrationen,
d) F�tterungstechnik.
3. Pr�fungsfach Pferdekunde
a) K�rperbau des Pferdes und seine Beurteilung,
b) Organe und ihre Funktionen,
c) Verhaltensweisen und Umweltanspr�che,
d) Altersbestimmung und Identifizierung,
e) Pferderassen.
4. Pr�fungsfach Tiergesundheit und -hygiene
a) Infekti�se und parasit�re Krankheiten,
b) F�tterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Sch�den, Hauptm�ngel,
c) Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,
d) Erste Hilfe,
e) Hufpflege und Beschlag.
5. Pr�fungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
a) Haltungsformen,
b) Stallbau, bauliche Anlagen,
c) Technische Einrichtungen, Maschinen, Ger�te,
d) Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
e) Arbeitsschutz, Unfallverh�tung.
6. Pr�fungsfach Haltung, F�tterung und Z�chtung
a) Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,
b) Arbeitsschutz, Unfallverh�tung,
c) Futtermittel, Futterrationen, F�tterungstechnik,
d) Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,
e) Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.
7. Pr�fungsfach Reitlehre
a) Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,
b) Aufbau von Parcours, Gel�nderitten und Reitjagden,
c) Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.
8. Pr�fungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre
a) Grundsituation der Unterrichtserteilung,
b) Organisations- und Unterweisungsformen,
c) Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,
d) Allgemeine Sportlehre gem�� den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes f�r die Tainer-A-Lizenz,
e) Voltigieren.
9. Pr�fungsfach Training und Trainingsmethoden
a) Ausbildung,
b) Konditions- und Leistungstraining,
c) Arbeit in den verschiedenen Gangarten,
d) Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,
e) Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.
10. Pr�fungsfach Rennen
a) Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,
b) Durchf�hrung der Rennen,
c) Ausschreibungen und Nennungen,
d) Sonstige Bestimmungen des Pferderenn�sports.
(4) Die schriftliche Pr�fung soll nicht l�nger als vier Stunden, die m�ndliche Pr�fung soll f�r den einzel�nen Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 45 Minuten dauern.
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Pr�fungsanforderungen
im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(1) Die Pr�fung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Pr�fungsf�cher:
1. Wirtschaftslehre,
2. Rechnungswesen,
3. Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Pr�fungsf�chern k�nnen ge�pr�ft werden:
1. Pr�fungsfach Wirtschaftslehre
a) Betriebs- und Arbeitsorganisation,
b) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
c) Investitionen und Finanzierungsfragen,
d) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
e) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
2. Pr�fungsfach Rechnungswesen
a) Kostenrechnung,
b) Buchf�hrung und Bilanz,
c) Betriebserfolg,
d) Lohnberechnung,
e) Geld- und Kreditwesen.
3. Pr�fungsfach Rechts- und Sozialwesen
a) F�r den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechts�vorschriften, insbesondere �ber Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchen�bek�mpfung einschlie�lich Tierk�rperbeseitigung, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschl�gige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverh�ltnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
b) Aufbau und Aufgaben der f�r die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Beh�rden und Organisationen.
c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach � 6 Abs. 2 Nr. 4 gepr�ft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
d) Versicherungswesen:
aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Altershilfe f�r Landwirte,
bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
e) Steuerwesen:
aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschlie�lich Lohnsteuer, Verm�gensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich�ten, insbesondere Steuererkl�rung, Steuerstundung und Steuererlass, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Pr�fung soll nicht l�nger als vier Stunden, die m�ndliche Pr�fung f�r den einzelnen Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 45 Minuten dauern.
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Pr�fungsanforderungen
im Teil "Berufsausbildung und
Mitarbeiterf�hrung"
(1) Der Pr�fungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenh�nge der Berufsbildung und Mitar�beiterf�hrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter f�hren kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als F�higkeit zum selbst�ndigen Planen, Durchf�hren und Kon�trollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gr�nde f�r die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgr��en auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder.
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem.
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einf�hrung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit.
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Ausw�hlen der Arbeitspl�tze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) F�rdern aktiven Lernens,
e) F�rdern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespr�che.
5. F�rderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenpr�fungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauff�lligkeiten,
e) Ber�cksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen.
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvortr�ge,
b) Lehrgespr�che,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams.
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Pr�fungen,
b) Anmelden zur Pr�fung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verl�ngerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsm�glichkeiten,
f) Mitwirkung an Pr�fungen.
8. Mitarbeiterf�hrung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterf�hrung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
c) Soziale Zusammenh�nge im Betrieb; Teamarbeit,
d) Motivation, F�rderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbew�ltigung.
(3) Die Pr�fung besteht aus einem praktischen Teil nach Ma�gabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Ma�gabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchf�hrung einer vom Pr�fungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Pr�fungsausschuss auszuw�hlenden Ausbildungseinheit und einem Pr�fungsgespr�ch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuf�hren. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Pr�fungsgespr�ch zu erl�utern. Au�erdem erstreckt sich das Pr��fungsgespr�ch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. F�r die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verf�gung gestellt werden. Die praktische Durchf�hrung der Ausbildungseinheit soll je Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 60 Minuten und das Pr�fungsgespr�ch nicht l�nger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Pr�fungsteilnehmer in h�chstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine m�ndliche Pr�fung zu erg�nzen, wenn dieser f�r das Bestehen der Pr�fung oder f�r die eindeutige Beurteilung der Pr�fungsleistung von Bedeutung ist. Die Erg�nzungspr�fung soll je Pr�fungsteilnehmer nicht l�nger als 30 Minuten dauern.
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Anrechnung anderer Pr�fungsleistungen
(1) Pr�fungsteilnehmer, die die Meisterpr�fung in einem anderen Beruf bestanden haben, k�nnen auf Antrag von der zust�ndigen Stelle von der Ablegung der Pr�fung im praktischen, fachtheoretischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Pr�fungsteil teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Pr�fung den Pr�fungsanforderungen insoweit entspricht.
(2) Von der Pr�fung im Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� ist der Pr�fungsteilnehmer auf Antrag von der zust�ndigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Pr�fung bestanden hat, deren Inhalt den in den �� 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt f�r Pr�fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeits�p�dagogische Eignung auf Grund des Bundesbe�amtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer �ffentlich-rechtlichen K�rperschaft abgenom�mene Pr�fung bestanden hat, deren Inhalt den in den �� 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zust�ndigen Stelle von der Pr�fung im Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� befreit werden.
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Bestehen der Meisterpr�fung
(1) Die vier Pr�fungsteile sind gesondert zu bewerten. F�r den praktischen, den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung f�r die einzelnen Pr�fungsf�cher zu bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewertung der Meister�pr�fungsarbeit einzubeziehen. Sind in einem Pr�fungsfach schriftliche und m�ndliche Pr�fungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen f�r diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und m�ndliche Pr�fungsleistun�gen haben das gleiche Gewicht. F�r den Teil �Berufsausbildung und Mitarbeiterf�hrung� ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Pr�fung nach � 6 Abs. 4 und in der Pr�fung nach � 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Pr�fung nach � 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Pr�fungsteilen, den Pr�fungsf�chern, der Meister�pr�fungsarbeit sowie in den Pr�fungen nach � 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
(2) Die Pr�fung ist bestanden, wenn der Pr�fungsteilnehmer in jedem Pr�fungsteil mindestens die Note �ausreichend� erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Pr�fung mindestens ein Pr�fungsfach, die Meisterpr�fungsarbeit oder eine der Leistungen in den Pr�fungen nach � 6 Abs. 4 und 5 mit �ungen�gend� oder mehr als einer der vorgenannten Pr�fungsbestandteile mit �mangelhaft� benotet worden ist.
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Wiederholung der Meisterpr�fung
(1) Eine Meisterpr�fung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der
Wiederholungspr�fung ist der Pr�fungsteilnehmer auf Antrag von der Pr�fung in
einzelnen Pr�fungsteilen und Pr�fungsf�chern, der Meisterpr�fungsarbeit sowie
von den Pr�fungen nach � 6
Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Pr�fung mindestens mit der Note �ausreichend� bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Pr�fung an, zur Wiederholungspr�fung anmeldet.
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�bergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Pr�fungsverfahren k�nnen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende gef�hrt werden.
(2) Pr�fungsteilnehmer, die
die Pr�fung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember
2000 zu einer Wiederholungspr�fung anmelden, k�nnen die Wiederholungspr�fung
nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister
f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
(Quelle: LWK Westfalen- Lippe)
� Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de �, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag