Westernreitreglement 2007 (derzeit gültige Fassung)
Westernreiten OEPS Reglement Stand März 2009
1.2 Westernreitertreffen
1. Die Treffen sind eintägige Veranstaltungen.
2. Treffen sind genehmigungspflichtig, Genehmigung und Aufsicht der Treffen fällt in die Kompetenz der Landesfachverbände.
3. Die Anlagen sollen durch den zuständigen LFV begutachtet werden.
4. Die Termine der Treffen werden in den Turnierkalender nicht aufgenommen, die Ausschreibungen nicht veröffentlicht.
5. Diese Veranstaltungen sind unter der Aufsicht eines Richters durchzuführen.
6. Von den LFV können ergänzende Durchführungsbestimmungen über die Abhaltung erlassen werden. Diese müssen inhaltlich und sinngemäß den Bestimmungen der ÖTO einschließlich des Reglements für Westernreiten entsprechen.
7. Die Bestimmungen des § 31 ÖTO (Ambulanz Arzt, Tierarzt, Hufschmied) sind einzuhalten.
8. Geldpreise bzw. Sachpreise mit Angabe des Wertes sind nicht gestattet.
9. Cups dürfen nicht ausgetragen werden.
10. Es dürfen alle Bewerbe und Klassen ausgeschrieben werden.
11. Die Teilnehmer müssen im Besitz des Western Riding Certificate (WRC) und Mitglied bei einem Verein sein, der über einen LFV korporativ dem BFV angeschlossen zu sein hat. Ausgenommen ist die Jugend Klasse und die Novice Klasse. Die Reiter müssen Mitglied bei einem Verein sein, der über einen LFV korporativ dem BFV angeschlossen ist.
12. Jedes Pferd darf maximal sechsmal pro Tag an den Start gehen.
13. An Treffen dürfen maximal 60 Pferde teilnehmen; die Überwachung obliegt dem Veranstalter und dem Richter. Die Pferde müssen nicht im Pferderegister des BFV eingetragen sein, jedoch ist ein aktiver Impfschutz unbedingt erforderlich und auf Verlangen des Richters nachzuweisen.
14. Für die Ausrüstung von Pferd und Reiter gelten die Bestimmungen des Reglements für Westernreiten.
15. Über jedes Treffen ist vom eingesetzten Richter ein schriftlicher Kurzbericht, ähnlich dem Turnierbericht gem § 45 Abs 6, auszufertigen und binnen zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung dem zuständigen LFV zu übermitteln.
16. Für die Genehmigung wird vom jeweiligen LFV eine Gebühr lt. Gebührenordnung eingehoben.
Neue Durchführungsbestimmungen für Reiter-, Fahrer- und Voltigierertreffen (PDF), Musterschreiben für die Bewilligung (Word-Dokument)
Pferde und Reiter die CRI/CRIO starten, müssen dies beim BFV melden. Dieser
nimmt auf Grund
der Meldung automatisch die Registrierung bei der FEI online vor, da es keine
Formulare gibt!
Pro Registrierung Pferd oder Reiter werden € 7,- verrechnet.
Der Impfschutz wurde an die FEI Vorschriften angepasst: jährliche Auffrischung, aber max. 6 Monate u. 21 Tage vor Turnierbeginn!
§ 11
ÖTO
1. Jedes Pferd, das an pferdesportlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss einen
aktiven Impfschutz gegen Pferdeinfluenza aufweisen. Die letzte Impfung vor
Turnierbeginn darf nicht länger als 6 Monate plus 21 Tagen zurückliegen.
Alle Pferde die an einem Turnier teilnehmen wollen, müssen zumindest eine
initiale Grundimmunisierung von zwei Impfungen, die im Abstand von nicht weniger
als 21 und nicht mehr als 92 Tagen erfolgt sind, haben. Danach, muss eine dritte
Impfdosis (bezeichnet als erste Auffrischungsimpfung) innerhalb von 6 Monaten
und 21 Tagen nach der 2. Grundimmunisierung, mit zumindest regelmäßiger
jährlicher Auffrischung (z.B. innerhalb eines Jahres nach der letzten Dosis)
erfolgen. Sollte das Pferd planmäßig bei einem Turnier teilnehmen, muss die
letzte Auffrischungsimpfung innerhalb von 6 Monaten und 21 Tagen vor der Ankunft
am Turnierort erfolgt sein (das 21 Tage Fenster wurde geschaffen damit die
Impfvorschriften in den Turnierplan passen). Keine Impfung darf innerhalb 7
Tage bis Ankunft am Turnierplatz stattfinden.
Alle Pferde die bis Jänner 2005 als unter ÖTO ordnungsgemäß geimpft gelten,
benötigen keine neue Grundimmunisierung, wiederum vorausgesetzt dass sie mit der
früheren Regel Grundimmunisierung und jährliche Auffrischungsimpfung und neuer
Regel Auffrischungsimpfung innerhalb von 6 Monaten und 21 Tagen bis Ankunft am
Turnier übereinstimmen.
2. Auf jedem Turnier ist für jedes Pferd ein Pferdepass mit vom Tierarzt
eingetragenen Impfungen, in welchem das Nationale als Identitätsnachweis und die
Pferdenummer eingetragen und vom Tierarzt oder der zuständigen Stelle bestätigt
sind, mitzuführen und auf Verlangen des Turniertierarztes, des
Turnierbeauftragten oder der Meldestelle vorzuweisen.
3. Die Vorgangsweisen bei ungenügendem Impfschutz oder Fehlen des Pferdepasses
sind im § 2014 ff geregelt.
Es konnte nun auch mit Slowenien ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen werden, wonach für Reiter aus diesem Land ab sofort keine Gastlizenzgebühr verrechnet wird und im Gegenzug dafür auch österreichische Reiter in Slowenien von dieser Gebühr befreit sind. Somit bestehen derzeit gültige Abkommen mit Ungarn, der Slowakei und Slowenien. Nur für Islandpferdereiter gilt dies auch in Deutschland. An einer Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik wird derzeit noch gearbeitet. Bitte beachten Sie aber, dass unabhängig davon vor einem Start bei einem nationalen Turnier im Ausland vorab die Genehmigung der Heimat FN einzuholen ist.
Zur Erinnerung möchten wir darauf aufmerksam machen, dass ein Lizenznehmer im Haushalt verpflichtet ist, das Abo „Gelbe Seite/Turnierinformationen“ (Teilweise als Fena- bzw. Pferderevue-Abo bezeichnet) zu beziehen, jeder weitere Lizenznehmer im Haushalt kann die verbilligte Lizenz ohne „Gelbe Seiten/Turnierinformationen“ in Anspruch nehmen. Lizenzgebühr für den ersten Lizenznehmer im Haushalt sind Euro 87,-, jeder weitere Lizenznehmer Euro 59,-. Der Versand der Lizenzzahlscheine erfolgte bereits im Oktober und wird dann nochmals im Januar/Februar 2006 erfolgen. Sollten Sie wider Erwarten keinen Zahlschein erhalten, könne Sie den Lizenzbetrag formlos unter Angabe der Mitgliedsnummer, Name, Anschrift und Hinweis „Lizenzzahlung 2006“ auf unser Kto. 00380083 bei der Ersten Bank, BLZ 20111 einzahlen. Bitte beachten Sie auch unsere neue Online Zahlungsmöglichkeit unter www.fena.at auf der Startseite direkt unter dem Button für das elektronische Nennen.
Eine Ausbilderlizenz ist jeweils zwei Jahre gültig und kann durch Besuch einer Fortbildung und Einreichung der Teilnahmebestätigung an das Ausbildungsreferat des Bundesfachverbandes u zwei Jahre verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass die Fortschreibung nicht automatisch erfolgt, sondern ausschließlich dann aufgenommen wird, wenn die Teilnahmebestätigung mit der Bitte um Verlängerung an den BFV, Ausbildungsreferat, ausbildung@fena.at oder Fax 01/7499261-91 gesandt wird. Der Druck der Ausbilderlizenzkarten erfolgt alle zwei Monate. Für Fragen zu Ausbilderlizenzen kontaktieren Sie bitte das Ausbildungsreferat unter ausbildung@fena.at oder unter 01/7499261-21.
Bitte bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neue Turniersaison bzw. auf den Transport Ihres Pferdes vor. Die Standardbearbeitungszeit für Pferdepässe beträgt zehn Tage. Ein Transport ohne gültigen Pferdepass kann teuer kommen, ein Turnierstart ohne gültige Turnierpferderegistrierung im Pferdepass ist nicht möglich. Wir bitten Sie, bei Einsendung ihres Pferdepasses bzw. Ihres Pferdepassantrages immer ein Datum bekannt zu geben, an dem Sie Ihren Pass retour benötigen, da wir währen der laufenden Turniersaison die Bearbeitung nach Dringlichkeit und erst danach nach Eintreffen der Pferdepässe und Anträge vornehmen. Unsere Pferdeabteilung erreichen Sie von Mo. - Fr. in der Zeit zwischen 10 und 15 Uhr telefonisch unter 01/7499261-41- In Ausnahmefällen – nach telefonischer Voranmeldung – stehen wir ihnen Gerne auch außerhalb dieser Zeiten zur Verfügung.
ÖTO, Abschnitt A II, § 10, A-12, Punkt 1
Alle an Turnieren teilnehmenden Pferde müssen im Pferderegister des BFV eingetragen sein. Die Turnierpferderegistrierung gilt als durchgeführt, wenn das Pferd/die Turnierpferderegistrierung im Pferderegister des BFV eingetragen ist (Nur mit Originalpferdepass möglich!) und die Pferdegebühren beim BFV eingelangt sind.
Form der Nennungen über das Zentrale
Nenn-System (ZNS)
Bei Fahrturnieren ist für jedes teilnehmende Gespann, bei
Voltigierturnieren für jede Gruppe und jedes Pferd und bei allen anderen
Turnieren für jedes teilnehmende Pferd eine Nennung abzugeben und ein Nenngeld
zu entrichten. Als Frist für die Abgabe der Nennung gilt der in der
Ausschreibung veröffentlichte Nennungsschluss.
Bei der ausschließlichen Teilnahme an "Bewerben für Reiter und Fahrer
ohne Lizenz" gem. § 801 ist keine Nennung abzugeben und kein Nenngeld zu
entrichten.
Nennungen nach dem Zentralen
Nenn-System (ZNS).
Das ZNS muss bei Turnieren
der Kategorie A und B und kann bei Turnieren der Kategorie C
angewendet werden.
Die Nennung erfolgt auf den vom BFV ausgegebenen Nennschecks unter
gleichzeitiger Angabe der Bewerbe, in denen das genannte Pferd an den Start
gehen soll. Mit diesem Scheck erfolgt die Einzahlung des Nenngeldes, dessen
Höhe in der Gebührenordnung geregelt ist.
Der BFV fungiert als Inkassostelle im Namen des Veranstalters. Wird vom Nenner
ein zu geringer Betrag eingezahlt, tritt der BFV gegenüber dem Veranstalter in
Vorlage und fordert den ausstehenden Betrag zusammen mit einer
Bearbeitungsgebühr vom Nenner nach.
Nennungen bei Turnieren ohne ZNS erfolgen in der durch die Ausschreibung
geregelten Form. Die Höhe des Nenngeldes ist in der Gebührenordnung
festgelegt.
Bei Mannschaftsmeisterschaften erfolgt die Nennung der Mannschaften durch den
LFV formlos an den Veranstalter und den BFV.
Jede Nennung hat die auf dem Nennungsformular vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Unvollständige Angaben auf dem Nennungsformular führen zur Behandlung als
Nachnennung gemäß § 29/6, bei gleichzeitiger Vorschreibung einer in der
Gebührenordnung geregelten Bearbeitungsgebühr!
Mit der Abgabe der Nennung erkennen Nenner, Pferdebesitzer und Teilnehmer die
ÖTO und die Ausschreibung als verbindlich an.
Gültigkeit der Nennung
Bei Anwendung des ZNS berechtigen Nennungen erst zur
Teilnahme, wenn die Nennung in der offiziellen, vom BFV übermittelten Nennliste
enthalten ist. Falls ein Fehler in der Nennliste geltend gemacht wird, kann bei
Vorlage der entsprechenden Nachweise der Turnierbeauftragte eine Teilnahme
gestatten. Dies ist dem BFV mit den entsprechenden Unterlagen mitzuteilen.
Nur, wenn zusammen mit der Nennung die Bewerbe angegeben werden, die das Pferd
starten soll, erwirbt der Nenner eine Startberechtigung für diese Bewerbe. Das
Ersetzen der genannten Bewerbe durch andere oder das Nennen zusätzlicher
Bewerbe ist nur möglich, wenn der Veranstalter die Nennung annimmt und dadurch
der Zeitplan sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Turniers nicht
beeinträchtigt werden.
Übertragbarkeit einer
ordnungsgemäß erfolgten Nennung:
Die Übertragung einer ordnungsgemäß erfolgten
Nennung auf ein anderes eingetragenes Turnierpferd, auch mit einem anderen als
dem genannten Teilnehmer, ist möglich.
Wurde nicht nur das Pferd, sondern auch der Teilnehmer getauscht, so muss eine
Kopie dieses Einzahlungsbeleges der Meldestelle vorgelegt werden. Für die
Bearbeitung des Tausches kann der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr gemäß
Gebührenordnung einheben.
Die gesamte Nennung einschließlich der angegebenen Bewerbe und der
Stallreservierung geht auf das neue Pferd über.
Die Meldestelle ist verpflichtet, eine Tauschliste zu führen, der alle gemäß
3.2 getauschten Pferde (ursprünglich genanntes und tatsächlich zum Turnier
gebrachtes) einschließlich ihrer Pferdenummern zu entnehmen sind.
Der Tausch des Reiters eines genannten Pferdes ist möglich, sofern keine
anderen Bestimmungen der ÖTO dabei verletzt werden. Dieser Reiterwechsel ist
der Meldestelle unter Beibringung der Lizenz des tatsächlich startenden Reiters
bei der Eintragung in die Startliste bekanntzugeben.
Nachnennungen:
Nennungen, die dem BFV später als am fünften
Arbeitstag nach Nennschluß von der Bank gutgeschrieben werden, sind als
Nachnennungen gemäß § 29 d. ÖTO zu werten!
Als Nachnennung gilt die Nennung eines noch nicht zum Turnier genannten Pferdes.
Personen, die eine Nachnennung abgeben wollen, haben beim Veranstalter die
Zustimmung einzuholen und diesem die Nennung (Pferd, Reiter, Stall, Bewerbe)
bekanntzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Nachnennung
anzunehmen.
Das Zurückziehen der Nennung ist nur schriftlich beim Veranstalter und bis zum
Nennungsschluß zulässig. Nur in diesem Fall kann das Nenngeld rückerstattet
werden.
Wird für ein Pferd, das ausschließlich an "Bewerben für Reiter und
Fahrer ohne Lizenz" gem. § 801 teilnimmt, eine Nennung über das ZNS
abgegeben, so ist das einbezahlte Nenngeld mit dem Startgeld zu verrechnen.
Nimmt das Pferd am Turnier nicht teil, so ist das Nenngeld verfallen bzw. kann
die Nennung gem. § 28/3 übertragen werden.
Wie werden die Turnierpunkte vom BFV berechnet?
Aufgrund einiger Anfragen möchten wir euch über den Berechnungsschlüssel
für die BFV-Punkte, die auf CHNW-Turnieren vergeben werden, informieren. Punkte
gibt es ausschließlich bei Starts auf Turnieren und nicht auf Reitertreffen,
Freundschafts- oder Einladungsturnieren. Es werden nur Bewerbe zur Berechnung
herangezogen, die für alle Pferderassen offen sind. Für Starts in Klassen, in
welchen nur Araber, Quarter Horses, Paint Horses, Appaloosas etc. starten
dürfen, werden, ebenso wie in approved Shows, keine Punkte vom BFV vergeben.
Gepunktet wird in Einsteiger, Amateur und offenen Klassen, für die auch
Start-Lizenzen erforderlich sind. Starter in der Jugend-Klasse punkten nicht, da
Jugendklassen lizenzfrei sind. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der
Anzahl der Starter im einzelnen Bewerb:
|
Starter-Anzahl: |
1.Pl. |
2.Pl. |
3.Pl. |
4.Pl. |
5.Pl. |
6.Pl. |
|
2-4 |
1 |
|||||
|
5-7 |
2 |
1 |
||||
|
8-10 |
3 |
2 |
1 |
|||
|
11-13 |
4 |
3 |
2 |
1 |
||
|
14-16 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
|
|
17 und mehr |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
FENA
Western Riding Certificate
Was braucht das
Pferd um bei CHNW starten zu dürfen?
Eine Kopfnummer!!!
Pferdepassamtrag ausfüllen und direkt an den BFV senden.Die alten
Turnierpferdereg.Formulare gelten nicht mehr. Das Datenblatt kopien und
zwischenzeitlich (bis der Pferdepass kommt) mitführen.
Die folgenden Abkürzungen verwenden:
Fl = Flocke, St = Stern, Str = Strich, Schurbl = Schnurblesse, Schn = Schnippe,
Fsl = Fessel, Kr = Krone, Vb = Vorderballen, Hb = Hinterballen
Fortschreibung kostet jährlich ?
Nun zum eigentlichen Turnier: Turniere werden über den BFV abgewickelt und Westernturniere heißen
CHNW A, B oder C
Bundesländer-Mannschaftsmeisterschaft:
Teilnahmeberechtigt sind alle Westernreiter, welche
die österr. Staatsbürgerschaft und eine gültige Startberechtigung für
Westernreitturniere besitzen und Stamm-Mitglied jenes LFV sind, für den sie
genannt werden. In den Amateurklassen muss die Startberechtigung für
Amateurreiter vorliegen, in den offenen Klassen dürfen alle Reiter starten. Pro
Bundesland sind 2 Teams startberechtigt. Die Nennung erfolgt durch den zuständigen
Landesfachverband. Die Meisterschaft wird in sechs Bewerben ausgetragen:
Amateur-Klasse: Western Horsemanship, Trail und Reining L
Offene Klasse: Pleasure, Trail und Reining S
Jede Mannschaft besteht aus 4-6 Reitern und ebenso vielen Pferden, wobei ein
Reiter maximal zwei Bewerbe entweder in der Amateur- oder in der offenen Klasse
bestreiten darf. Es gibt kein Streichresultat. Der Mannschaftsführer hat die
endgültige Mannschaft (Reiter und Pferd) am Vorabend des ersten Bewerbtages
bekannt zu geben. Die Titel wird nur vergeben, wenn mindesten 3 Bundesländer am
Start sind. Die Teilnehmer jedes Bewerbes erhalten Platzziffern (1 für den 1.
Platz, 2 für den 2., usw.). Reiter mit 0 Punkten werden auf den schlechtesten
Platz dieses Bewerbes gereiht. Die Mannschaft mit der niedrigsten
Platzziffernsumme aus den sechs Bewerben wird Meister. Bei Punktegleichheit
entscheidet die Reining S. Der siegreiche LFV erhält einen Pokal. Die
Mitglieder der ersten drei Mannschaften erhalten Medaillen.
Info für den
Pferdetransport
Pferdetransport
Ausland
EU sieht vor, dass man ab dem 1.7.2000 bei jedem Pferdetransport den Pferdepass mitführen muss!
Wenn ein Pferd bereits einen FEI Pass hat, kann es keinen normalen Pferdepass mehr bekommen.
Ausfüllen des Passes(Verweis auf die Allgemeine Richtlinien, Veterinärrichtlinien und Identifizierung von Pferden)
Eigentümer– Erhält mit Namen, Nummer und Datum versehenen oder leeren Paß von der FN
VeterinärAusfüllen der "Beschreibung", Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe, Geburtsland und Zuchtangaben (wenn bekannt – vom Besitzer die Einzelheiten verlangen) in Blockbuchstaben, wenn möglich in Englisch oder Französisch . Keine Zeile sollte leer bleiben.
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