OEPS Reglement

 

Reitertreffen

Westernreiten OEPS Reglement Stand März 2009

 

1.2 Westernreitertreffen

1. Die Treffen sind eintägige Veranstaltungen.

2. Treffen sind genehmigungspflichtig, Genehmigung und Aufsicht der Treffen fällt in die Kompetenz der Landesfachverbände.

3. Die Anlagen sollen durch den zuständigen LFV begutachtet werden.

4. Die Termine der Treffen werden in den Turnierkalender nicht aufgenommen, die Ausschreibungen nicht veröffentlicht.

5. Diese Veranstaltungen sind unter der Aufsicht eines Richters durchzuführen.

6. Von den LFV können ergänzende Durchführungsbestimmungen über die Abhaltung erlassen werden. Diese müssen inhaltlich und sinngemäß den Bestimmungen der ÖTO einschließlich des Reglements für Westernreiten entsprechen.

7. Die Bestimmungen des § 31 ÖTO (Ambulanz Arzt, Tierarzt, Hufschmied) sind einzuhalten.

8. Geldpreise bzw. Sachpreise mit Angabe des Wertes sind nicht gestattet.

9. Cups dürfen nicht ausgetragen werden.

10. Es dürfen alle Bewerbe und Klassen ausgeschrieben werden.

11. Die Teilnehmer müssen im Besitz des Western Riding Certificate (WRC) und Mitglied bei einem Verein sein, der über einen LFV korporativ dem BFV angeschlossen zu sein hat. Ausgenommen ist die Jugend Klasse und die Novice Klasse. Die Reiter müssen Mitglied bei einem Verein sein, der über einen LFV korporativ dem BFV angeschlossen ist.

12. Jedes Pferd darf maximal sechsmal pro Tag an den Start gehen.

13. An Treffen dürfen maximal 60 Pferde teilnehmen; die Überwachung obliegt dem Veranstalter und dem Richter. Die Pferde müssen nicht im Pferderegister des BFV eingetragen sein, jedoch ist ein aktiver Impfschutz unbedingt erforderlich und auf Verlangen des Richters nachzuweisen.

14. Für die Ausrüstung von Pferd und Reiter gelten die Bestimmungen des Reglements für Westernreiten.

15. Über jedes Treffen ist vom eingesetzten Richter ein schriftlicher Kurzbericht, ähnlich dem Turnierbericht gem § 45 Abs 6, auszufertigen und binnen zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung dem zuständigen LFV zu übermitteln.

16. Für die Genehmigung wird vom jeweiligen LFV eine Gebühr lt. Gebührenordnung eingehoben.

 

LFV Niederösterreich:

Neue Durchführungsbestimmungen für Reiter-, Fahrer- und Voltigierertreffen (PDF), Musterschreiben für die Bewilligung (Word-Dokument)

 

FEI Registrierung Reining

Pferde und Reiter die CRI/CRIO starten, müssen dies beim BFV melden. Dieser nimmt auf Grund
der Meldung automatisch die Registrierung bei der FEI online vor, da es keine Formulare gibt!
Pro Registrierung Pferd oder Reiter werden € 7,- verrechnet.

 

Allgemeine Turnier-Bestimmungen laut ÖTO      Allgemeine Turnierbestimmungen 2009

 

Influenzaimpfung 2009

Der Impfschutz wurde an die FEI Vorschriften angepasst: jährliche Auffrischung, aber max. 6 Monate u. 21 Tage vor Turnierbeginn!

§ 11 ÖTO
1. Jedes Pferd, das an pferdesportlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss einen aktiven Impfschutz gegen Pferdeinfluenza aufweisen. Die letzte Impfung vor Turnierbeginn darf nicht länger als 6 Monate plus 21 Tagen zurückliegen. Alle Pferde die an einem Turnier teilnehmen wollen, müssen zumindest eine initiale Grundimmunisierung von zwei Impfungen, die im Abstand von nicht weniger als 21 und nicht mehr als 92 Tagen erfolgt sind, haben. Danach, muss eine dritte Impfdosis (bezeichnet als erste Auffrischungsimpfung) innerhalb von 6 Monaten und 21 Tagen nach der 2. Grundimmunisierung, mit zumindest regelmäßiger jährlicher Auffrischung (z.B. innerhalb eines Jahres nach der letzten Dosis) erfolgen. Sollte das Pferd planmäßig bei einem Turnier teilnehmen, muss die letzte Auffrischungsimpfung innerhalb von 6 Monaten und 21 Tagen vor der Ankunft am Turnierort erfolgt sein (das 21 Tage Fenster wurde geschaffen damit die Impfvorschriften in den Turnierplan passen). Keine Impfung darf innerhalb 7 Tage bis Ankunft am Turnierplatz stattfinden.
Alle Pferde die bis Jänner 2005 als unter ÖTO ordnungsgemäß geimpft gelten, benötigen keine neue Grundimmunisierung, wiederum vorausgesetzt dass sie mit der früheren Regel Grundimmunisierung und jährliche Auffrischungsimpfung und neuer Regel Auffrischungsimpfung innerhalb von 6 Monaten und 21 Tagen bis Ankunft am Turnier übereinstimmen.
2. Auf jedem Turnier ist für jedes Pferd ein Pferdepass mit vom Tierarzt eingetragenen Impfungen, in welchem das Nationale als Identitätsnachweis und die Pferdenummer eingetragen und vom Tierarzt oder der zuständigen Stelle bestätigt sind, mitzuführen und auf Verlangen des Turniertierarztes, des Turnierbeauftragten oder der Meldestelle vorzuweisen.
3. Die Vorgangsweisen bei ungenügendem Impfschutz oder Fehlen des Pferdepasses sind im § 2014 ff geregelt.

 

Gastlizenzen NEU – Gegenseitigkeitsabkommen mit Slowenien

Es konnte nun auch mit Slowenien ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen werden, wonach für Reiter aus diesem Land ab sofort keine Gastlizenzgebühr verrechnet wird und im Gegenzug dafür auch österreichische Reiter in Slowenien von dieser Gebühr befreit sind. Somit bestehen derzeit gültige Abkommen mit Ungarn, der Slowakei und Slowenien. Nur für Islandpferdereiter gilt dies auch in Deutschland. An einer Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik wird derzeit noch gearbeitet. Bitte beachten Sie aber, dass unabhängig davon vor einem Start bei einem nationalen Turnier im Ausland vorab die Genehmigung der Heimat FN einzuholen ist.

 

Lizenzen – Gelbe Seiten

Zur Erinnerung möchten wir darauf aufmerksam machen, dass ein Lizenznehmer im Haushalt verpflichtet ist, das Abo „Gelbe Seite/Turnierinformationen“ (Teilweise als Fena- bzw. Pferderevue-Abo bezeichnet) zu beziehen, jeder weitere Lizenznehmer im Haushalt kann die verbilligte Lizenz ohne „Gelbe Seiten/Turnierinformationen“ in Anspruch nehmen. Lizenzgebühr für den ersten Lizenznehmer im Haushalt sind Euro 87,-, jeder weitere Lizenznehmer Euro 59,-. Der Versand der Lizenzzahlscheine erfolgte bereits im Oktober und wird dann nochmals im Januar/Februar 2006 erfolgen. Sollten Sie wider Erwarten keinen Zahlschein erhalten, könne Sie den Lizenzbetrag formlos unter Angabe der Mitgliedsnummer, Name, Anschrift und Hinweis „Lizenzzahlung 2006“ auf unser Kto. 00380083 bei der Ersten Bank, BLZ 20111 einzahlen. Bitte beachten Sie auch unsere neue Online Zahlungsmöglichkeit unter www.fena.at auf der Startseite direkt unter dem Button für das elektronische Nennen.

 

Lizenzen – Ausbilderlizenzen

Eine Ausbilderlizenz ist jeweils zwei Jahre gültig und kann durch Besuch einer Fortbildung und Einreichung der Teilnahmebestätigung an das Ausbildungsreferat des Bundesfachverbandes u zwei Jahre verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass die Fortschreibung nicht automatisch erfolgt, sondern ausschließlich dann aufgenommen wird, wenn die Teilnahmebestätigung mit der Bitte um Verlängerung an den BFV, Ausbildungsreferat, ausbildung@fena.at oder Fax 01/7499261-91 gesandt wird. Der Druck der Ausbilderlizenzkarten erfolgt alle zwei Monate. Für Fragen zu Ausbilderlizenzen kontaktieren Sie bitte das Ausbildungsreferat unter ausbildung@fena.at oder unter 01/7499261-21.

 

Pferdepässe – Bitte rechtzeitig beantragen nicht vergessen

Bitte bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neue Turniersaison bzw. auf den Transport Ihres Pferdes vor. Die Standardbearbeitungszeit für Pferdepässe beträgt zehn Tage. Ein Transport ohne gültigen Pferdepass kann teuer kommen, ein Turnierstart ohne gültige Turnierpferderegistrierung im Pferdepass ist nicht möglich. Wir bitten Sie, bei Einsendung ihres Pferdepasses bzw. Ihres Pferdepassantrages immer ein Datum bekannt zu geben, an dem Sie Ihren Pass retour benötigen, da wir währen der laufenden Turniersaison die Bearbeitung nach Dringlichkeit und erst danach nach Eintreffen der Pferdepässe und Anträge vornehmen. Unsere Pferdeabteilung erreichen Sie von Mo. - Fr. in der Zeit zwischen 10 und 15 Uhr telefonisch unter 01/7499261-41- In Ausnahmefällen – nach telefonischer Voranmeldung – stehen wir ihnen Gerne auch außerhalb dieser Zeiten zur Verfügung.

 

Pferderegister

ÖTO, Abschnitt A II, § 10, A-12, Punkt 1

Alle an Turnieren teilnehmenden Pferde müssen im Pferderegister des BFV eingetragen sein. Die Turnierpferderegistrierung gilt als durchgeführt, wenn das Pferd/die Turnierpferderegistrierung im Pferderegister des BFV eingetragen ist (Nur mit Originalpferdepass möglich!) und die Pferdegebühren beim BFV eingelangt sind.

 

Wichtige Regelungen - Wissenswertes zum Turnierstart

Form der Nennungen über das Zentrale Nenn-System (ZNS)
Bei Fahrturnieren ist für jedes teilnehmende Gespann, bei Voltigierturnieren für jede Gruppe und jedes Pferd und bei allen anderen Turnieren für jedes teilnehmende Pferd eine Nennung abzugeben und ein Nenngeld zu entrichten. Als Frist für die Abgabe der Nennung gilt der in der Ausschreibung veröffentlichte Nennungsschluss.
Bei der ausschließlichen Teilnahme an "Bewerben für Reiter und Fahrer ohne Lizenz" gem. § 801 ist keine Nennung abzugeben und kein Nenngeld zu entrichten.

Nennungen nach dem Zentralen Nenn-System (ZNS).
Das ZNS muss bei Turnieren der Kategorie A und B und kann bei Turnieren der Kategorie C angewendet werden.
Die Nennung erfolgt auf den vom BFV ausgegebenen Nennschecks unter gleichzeitiger Angabe der Bewerbe, in denen das genannte Pferd an den Start gehen soll. Mit diesem Scheck erfolgt die Einzahlung des Nenngeldes, dessen Höhe in der Gebührenordnung geregelt ist.
Der BFV fungiert als Inkassostelle im Namen des Veranstalters. Wird vom Nenner ein zu geringer Betrag eingezahlt, tritt der BFV gegenüber dem Veranstalter in Vorlage und fordert den ausstehenden Betrag zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr vom Nenner nach.
Nennungen bei Turnieren ohne ZNS erfolgen in der durch die Ausschreibung geregelten Form. Die Höhe des Nenngeldes ist in der Gebührenordnung festgelegt.
Bei Mannschaftsmeisterschaften erfolgt die Nennung der Mannschaften durch den LFV formlos an den Veranstalter und den BFV.
Jede Nennung hat die auf dem Nennungsformular vorgesehenen Angaben zu enthalten. Unvollständige Angaben auf dem Nennungsformular führen zur Behandlung als Nachnennung gemäß § 29/6, bei gleichzeitiger Vorschreibung einer in der Gebührenordnung geregelten Bearbeitungsgebühr!
Mit der Abgabe der Nennung erkennen Nenner, Pferdebesitzer und Teilnehmer die ÖTO und die Ausschreibung als verbindlich an.

Gültigkeit der Nennung
Bei Anwendung des ZNS berechtigen Nennungen erst zur Teilnahme, wenn die Nennung in der offiziellen, vom BFV übermittelten Nennliste enthalten ist. Falls ein Fehler in der Nennliste geltend gemacht wird, kann bei Vorlage der entsprechenden Nachweise der Turnierbeauftragte eine Teilnahme gestatten. Dies ist dem BFV mit den entsprechenden Unterlagen mitzuteilen.
Nur, wenn zusammen mit der Nennung die Bewerbe angegeben werden, die das Pferd starten soll, erwirbt der Nenner eine Startberechtigung für diese Bewerbe. Das Ersetzen der genannten Bewerbe durch andere oder das Nennen zusätzlicher Bewerbe ist nur möglich, wenn der Veranstalter die Nennung annimmt und dadurch der Zeitplan sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Turniers nicht beeinträchtigt werden.

Übertragbarkeit einer ordnungsgemäß erfolgten Nennung:
Die Übertragung einer ordnungsgemäß erfolgten Nennung auf ein anderes eingetragenes Turnierpferd, auch mit einem anderen als dem genannten Teilnehmer, ist möglich.
Wurde nicht nur das Pferd, sondern auch der Teilnehmer getauscht, so muss eine Kopie dieses Einzahlungsbeleges der Meldestelle vorgelegt werden. Für die Bearbeitung des Tausches kann der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenordnung einheben.
Die gesamte Nennung einschließlich der angegebenen Bewerbe und der Stallreservierung geht auf das neue Pferd über.
Die Meldestelle ist verpflichtet, eine Tauschliste zu führen, der alle gemäß 3.2 getauschten Pferde (ursprünglich genanntes und tatsächlich zum Turnier gebrachtes) einschließlich ihrer Pferdenummern zu entnehmen sind.
Der Tausch des Reiters eines genannten Pferdes ist möglich, sofern keine anderen Bestimmungen der ÖTO dabei verletzt werden. Dieser Reiterwechsel ist der Meldestelle unter Beibringung der Lizenz des tatsächlich startenden Reiters bei der Eintragung in die Startliste bekanntzugeben.

Nachnennungen:
Nennungen, die dem BFV später als am fünften Arbeitstag nach Nennschluß von der Bank gutgeschrieben werden, sind als Nachnennungen gemäß § 29 d. ÖTO zu werten!
Als Nachnennung gilt die Nennung eines noch nicht zum Turnier genannten Pferdes.
Personen, die eine Nachnennung abgeben wollen, haben beim Veranstalter die Zustimmung einzuholen und diesem die Nennung (Pferd, Reiter, Stall, Bewerbe) bekanntzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Nachnennung anzunehmen.
Das Zurückziehen der Nennung ist nur schriftlich beim Veranstalter und bis zum Nennungsschluß zulässig. Nur in diesem Fall kann das Nenngeld rückerstattet werden.
Wird für ein Pferd, das ausschließlich an "Bewerben für Reiter und Fahrer ohne Lizenz" gem. § 801 teilnimmt, eine Nennung über das ZNS abgegeben, so ist das einbezahlte Nenngeld mit dem Startgeld zu verrechnen. Nimmt das Pferd am Turnier nicht teil, so ist das Nenngeld verfallen bzw. kann die Nennung gem. § 28/3 übertragen werden.

Wie werden die Turnierpunkte vom BFV berechnet?
Aufgrund einiger Anfragen möchten wir euch über den Berechnungsschlüssel für die BFV-Punkte, die auf CHNW-Turnieren vergeben werden, informieren. Punkte gibt es ausschließlich bei Starts auf Turnieren und nicht auf Reitertreffen, Freundschafts- oder Einladungsturnieren. Es werden nur Bewerbe zur Berechnung herangezogen, die für alle Pferderassen offen sind. Für Starts in Klassen, in welchen nur Araber, Quarter Horses, Paint Horses, Appaloosas etc. starten dürfen, werden, ebenso wie in approved Shows, keine Punkte vom BFV vergeben. Gepunktet wird in Einsteiger, Amateur und offenen Klassen, für die auch Start-Lizenzen erforderlich sind. Starter in der Jugend-Klasse punkten nicht, da Jugendklassen lizenzfrei sind. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Anzahl der Starter im einzelnen Bewerb:

Starter-Anzahl:

1.Pl.

2.Pl.

3.Pl.

4.Pl.

5.Pl.

6.Pl.

2-4

1

         

5-7

2

1

       

8-10

3

2

1

     

11-13

4

3

2

1

   

14-16

5

4

3

2

1

 

17 und mehr

6

5

4

3

2

1

 

FENA Western Riding Certificate
Voraussetzung um bei CHNW-Turnieren starten zu können.
Zulassung zur Prüfung nur mit LFV-Mitgliedschaft. Formular!!!!
Diese kann nur über einen Verein der vom LFV anerkannt ist gelöst werden.
Mindestalter 8 Jahre
Theorie Westernreitreglement und Fragenkatalog zur Lizenzprüfung Praxis Trail (3 Hindernisse), Pleasure (3 Reiter), Reining L
Kosten anteilig Richter und Beisitzer
Buckle € 40,-
Prüfungsprotokoll einschicken - Zahlschein € 22,- für Startkarte einzahlen
Jährlich zu zahlen - Voraussetzung für Turnierstart!

Was braucht das Pferd um bei CHNW starten zu dürfen?
Eine Kopfnummer!!!
Pferdepassamtrag ausfüllen und direkt an den BFV senden.Die alten Turnierpferdereg.Formulare gelten nicht mehr. Das Datenblatt kopien und zwischenzeitlich (bis der Pferdepass kommt) mitführen.
Die folgenden Abkürzungen verwenden:
Fl = Flocke, St = Stern, Str = Strich, Schurbl = Schnurblesse, Schn = Schnippe, Fsl = Fessel, Kr = Krone, Vb = Vorderballen, Hb = Hinterballen
Fortschreibung kostet jährlich ?

Nun zum eigentlichen Turnier: Turniere werden über den BFV abgewickelt und Westernturniere heißen CHNW A, B oder C
A  sind nationale Turniere und müssen immer über dem BFV bzw über das ZNS = zentrales Nennungssystem genannt werden. Bei Nachnennung muss am Turnier ein Bussgeld von € 36,- bezahlt werden - Tausch ist möglich.
Bei C Turnieren kann der Veranstalter entscheiden ob mit ZNS oder direkt beim Veranstalter genannt werden muss - siehe Ausschreibung. Jedenfalls ist bei Nachnennung kein kein kein Bußgeld zu bezahlen!!!!!!
Nennung BFV – Zahlschein
Es kann auch bereits per Internet direkt beim BFV genannt werden. Erforderlich ist eine Mastercars, Visa oder American Express-Karte.
Bei herkömmlicher Nennung mittels Zahlschein:
Anzuführen sind nur Bewerbe die über ZNS/CHNW genannt werden müssen. Z.B. Jugendbewerbe nicht, Spezialrassen, Spezialklassen (NRHA/NCHA nicht) Es hat keinen Sinn, Quarterbewerbe anzuführen - der BFV kann diese Angaben nicht im PC verarbeiten. Deshalb wird bei Turnieren mit vielen Klassen extra eine ZNS Nummerierung gemacht - BFV kann nur 38 Nummern eingeben.
Zahlschein BFV EÖ BLZ 20111 – Kto.Nr. 2634163
Turnierdatum, Turniernummer, Turnierort, Pferdename, Kopfnummer, Bewerbe, 2. Reiter + Lizenznummer
Stall von + Art, Teilnehmer - LFV Nummer
Was ist einzuzahlen:
Nenngeld: € 25,- (Eintagesturniere € 16,-)
Boxen Acto: € 60,-
Wird weniger eingezahlt tritt der BFV in Vorauskasse und zahlt die Differenz an den T-Veranstalter. Der Turnierteilnehmer bekommt dann vom BFV eine Aufforderung zur Nachbezahlung. Daher nicht am Turnier einzahlen!!!
Box kann bis 10 Tage vor dem Turnier storniert werden und man kann am Turnier sich das Geld in der Meldestelle abholen.
Eine Akontozahlung für die Bewerbe gibt es nicht. Der Teilnehmer muss aber die Bewerbe angeben, da er nur damit für diese Bewerbe eine Startberechtigung hat. Der Veranstalter kann Nachnennungen annehmen. Für zusätzliche Bewerbe wird kein Bußgeld vorgeschrieben.
Pferd-/Reiterwechsel:
Ein Wechsel von Pferd und Reiter ohne Nachnenngebühr ist möglich, wenn dafür in der Meldestelle der Einzahlungsbeleg der zu übernehmenden Nennung vorgelegt wird. Der Veranstalter kann eine Bearbeitungsgebühr von 15,- verlangen. Eine Tauschliste ist an den BFV einzusenden.
Jugendklassen:
Für den Start in den Jugendklassen ist kein WRC erforderlich. Mitgliedschaft beim LFV ist Pflicht.
Start ausser Konkurrenz:
ist nicht erlaubt - ist nicht in der ÖTO weil es eben nicht erlaubt ist - liegt nicht im Ermessen des Richters.

Bundesländer-Mannschaftsmeisterschaft:
Teilnahmeberechtigt sind alle Westernreiter, welche die österr. Staatsbürgerschaft und eine gültige Startberechtigung für Westernreitturniere besitzen und Stamm-Mitglied jenes LFV sind, für den sie genannt werden. In den Amateurklassen muss die Startberechtigung für Amateurreiter vorliegen, in den offenen Klassen dürfen alle Reiter starten. Pro Bundesland sind 2 Teams startberechtigt. Die Nennung erfolgt durch den zuständigen Landesfachverband. Die Meisterschaft wird in sechs Bewerben ausgetragen:
Amateur-Klasse: Western Horsemanship, Trail und Reining L
Offene Klasse: Pleasure, Trail und Reining S
Jede Mannschaft besteht aus 4-6 Reitern und ebenso vielen Pferden, wobei ein Reiter maximal zwei Bewerbe entweder in der Amateur- oder in der offenen Klasse bestreiten darf. Es gibt kein Streichresultat. Der Mannschaftsführer hat die endgültige Mannschaft (Reiter und Pferd) am Vorabend des ersten Bewerbtages bekannt zu geben. Die Titel wird nur vergeben, wenn mindesten 3 Bundesländer am Start sind. Die Teilnehmer jedes Bewerbes erhalten Platzziffern (1 für den 1. Platz, 2 für den 2., usw.). Reiter mit 0 Punkten werden auf den schlechtesten Platz dieses Bewerbes gereiht. Die Mannschaft mit der niedrigsten Platzziffernsumme aus den sechs Bewerben wird Meister. Bei Punktegleichheit entscheidet die Reining S. Der siegreiche LFV erhält einen Pokal. Die Mitglieder der ersten drei Mannschaften erhalten Medaillen.

Info für den Pferdetransport
Die derzeitige Rechtslage sieht folgendermaßen aus:
Mit dem Führerschein der Klasse B darf man auch schwere, gebremste Anhänger ziehen, wenn
* die höchsten zulässigen Gesamtgewichte (hzGg) von Zugfahrzeug und Anhänger 3.500kg nicht übersteigen;
* das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.
Wenn also ein 2-Pferde-Anhänger, gleichgültig ob beladen oder leer, laut Zulassungsschein ein hzGg von z.B. 1.500kg aufweist, so muss das Eigengewicht des Zugfahrzeuges mindestens 1.500kg betragen. Dies bedeutet, dass das hzGg des Zugfahrzeuges ca. 2.200 kg betragen wird. Addiert man nun die höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge, dann kommt man in unserem Beispiel auf 3.700 kg!
Erlaubt sind allerdings nur 3.500 kg. Man fährt also mit einem Gespann ohne gültige Lenkerberechtigung (keine Versicherungshaftung bei Unfällen!) und muss bei einer Verkehrskontrolle mit einer Strafe rechnen. Außerdem muss der Anhänger an Ort und Stelle abgestellt werden.
Der Lernaufwand für die Ergänzungsprüfung "E zu B" ist relativ gering.
 

Pferdetransport Ausland
Empfehlenswert ist nach wie vor eine vom Amtstierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung und eine internationale Transportbescheinigung. Ab 1.7.2000 der Pferdepass oder ein FEI Pferdepass. Drittländer ein Carnet ausgestellt von der Handelskammer.

 

Pferdepass

EU sieht vor, dass man ab dem 1.7.2000 bei jedem Pferdetransport den Pferdepass mitführen muss!
Für Turnierpferde über den BFV - aber auch über die jeweiligen Zuchtverbände!
Ist in Zukunft der einzig anerkannte Abstammungsnachweis im EU-Raum. D.h. für Pferde mit amerikanischen Papieren (Certificate of Registration - CoR) wird in Zukunft zuerst das USA Papier beantragt und auf Grund dieses Papieres der Pferdepass ausgestellt - dies wird am CoR vermerkt. Wird in Deutschland bereits so praktiziert.
Austrian QHA ist in NÖ schon als Zuchtverein anerkannt. AQHA Zuchtbucheintragungen sind bei allen AQHA-Shows geplant. Paint und Appaloosa in Abwartestellung.
Der Pferde- oder Equidenpass
Durch den EU-Entscheid vom 22. Dezember 1999 (veröffentlicht am 28. Jänner 2000 im Amtsblatt der EU) muss für jedes Pferd festgelegt werden, ob es zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht bzw. muss es wenn es verbracht wird einen Pass mit sich führen.
Warum ein neuer Pferdepass?
Der neue Pferdepass ist der Ausweg aus dem "Therapienotstand für Pferde". Der Besitzer kann nun entscheiden, dass sein Pferd aus der Kategorie "lebensmittellieferndes" bzw. "zur Nahrungsmittelerzeugung genutztes Tier" herausgenommen wird, denn als solche galten bisher alle Pferde.
Jetzt können Pferde, aus deren Pass unmissverständlich hervorgeht, dass sie nicht zur Schlachtung bestimmt sind, uneingeschränkt mit allen Medikamenten legal behandelt werden.
Vorgeschrieben ist ein Pferdepass, um zu deklarieren ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht, und wenn man ein Pferd verbringt.
Unter "Verbringen" versteht die EU:
den Transport zu einem Turnier
den Transport zu einer Zuchtveranstaltung
den Transport zum Tierarzt
den Urlaub mit dem Pferd
den Wanderritt von A nach B
Wechsel des Standortes (Stall), etc.
Praktisch betrachtet wird jedes Pferd irgendwann verbracht - und benötigt daher auch einen Pferdepass. Daher: Besorgen Sie sich sobald wie möglich einen!
Behandelt ein Tierarzt auch Pferde, die keinen neuen Pferdepass haben?
Theoretisch muss der Tierarzt vor der Behandlung Einblick in den Pferdepass nehmen, um nachzuprüfen, ob es sich um ein Schlachtpferd handelt oder nicht - damit stellt er fest mit welchen Medikamenten er es behandeln darf.
Wo bekommt man einen neuen Pferdepass?
Alle Stellen die bisher zur Ausstellung des Pferdepasses autorisierten waren (sprich: anerkannte Sport- und Zuchtorganisationen, sowie die zuständigen Tierzuchtbehörden) werden auch den neuen Pferdepass für Zucht- und Nutzpferde ausstellen können und dürfen.
Als anerkannte Sportorganisation stellt der BFV den Pferdepass für seine Mitglieder aus. Darüber hinaus hat er sich bereit erklärt auch allen anderen Pferdebesitzern zu helfen und auch diesen den Pferdepass auszustellen.
Das für die Ausstellung des Pferdepasses notwendige Formular kann beim BFV/AWA angefordert werden.
Was ändert sich bei bereits bestehenden Pferdepässen?
Alle bereits ausgestellten Pferdepässe für eingetragene Pferde müssen ergänzt und um den Anhang "Arzneimittelbehandlung" erweitert werden.
Durch diesen Anhang "Arzneimittelbehandlung" ist es dem Eigentümer ab sofort möglich fest zu legen, ob dieses Pferd zur Schlachtung oder nicht zur Schlachtung bestimmt ist.
Bis wann muss man über einen neuen Pferdepass verfügen?
Mit 1. Juli 2000 müssen lt. EU Entscheid alle Pferde die "Verbracht" (siehe oben) werden einen Pferdepass haben. Diesen Pass muss der Transporteur mit haben.
Da die Ausstellung der neuen Pferdepässe bzw. die Ergänzung der bestehenden in eine solch kurzen Zeit so gut wie unmöglich ist - immerhin gibt es derzeit 81.864 Pferde in Österreich, von denen bisher nur ca. 5.000 einen Pferdepass besitzen - wird der Gesetzgeber eine Übergangsfrist festlegen müssen, was auch in dem EU-Entscheid vorgegeben ist.
Was kostet der Pferdepass?

FEI Pferdepass:

Wenn ein Pferd bereits einen FEI Pass hat, kann es keinen normalen Pferdepass mehr bekommen.
Wichtige Hinweise zum Ausfüllen eines FEI-Pferdepasses
Besitzer bzw. verantwortliche Person:
Unterschrift des Besitzers auf Seite 11 eintragen
Nationalität des Besitzers auf Seite 11 nachtragen
Tierarzt:
mindestens 3 Wirbel in das Diagramm einzeichnen;
Wirbel in der Beschreibung des Diagramms unter "Körper" vom Tierarzt eintragen lassen, Seite 28
Zuchtbrand in der Beschreibung des Diagramms vom Tierarzt eintragen lassen, Seite 28
Zuchtbrand durch den Tierarzt in das Diagramm einzeichnen lassen, Seite 29
Das Veterinär Reglement der F.E.I. verlangt:
1. Grundimmunisierung im Abstand von mindestens 21, höchstens 92 Tagen
2. Jährliche Wiederholungsimpfung im Abstand von höchstens 12 Monaten (365 Tage)
Die F.E.I. empfiehlt jedoch, die Grundimmunisierung und auch die Wiederholungsimpfungen nach den Bestimmungen des Impfstoffherstellers durchzuführen und die genannten Termine genau einzuhalten.
Grippe-Basis Impfungen auf Seite 32/33 durch den Tierarzt nachtragen lassen
Wiederholungsimpfung auf Seite 32/33 durch den Tierarzt nachtragen lassen
Für dieses Pferd muss eine neue Grundimmunisierung durchgeführt und auf Seite 32/33 ff eingetragen werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen erhalten die Pferde keine Startgenehmigung.
Gebrauch des Passes
1. Dieser Pass wird an den Eigentümer des Pferdes von der FN im Namen der FEI ausgegeben Er ist ein Dokument der Identität und gehört immer zum Pferd, wenn es reist und ist auf Verlangen allen zuständigen Behörden bei administrativen und Gesundheitskontrollen vorzuzeigen.
2. Anleitungen zum Ausfüllen des Passes folgen unten. Die Abzeichen müssen zusammen mit der Beschreibung des Pferdes von einem Veterinär mit Datum, Stempel und Unterschrift bestätigt sein.
3. Nach der Eintragung der Beschreibung und der Bestätigung durch den Veterinär muss der Pass mit dem Stempel der FN und der Unterschrift des Generalsekretärs beglaubigt werden.
4. Die Einzelheiten jeder Impfung, die das Pferd erhalten hat, und jedes offiziellen Labor- oder anderen diagnostischen Gesundheitstests oder medizinischen Kontrolltests muß eingetragen und mit Stempel und Unterschrift des Veterinärs bestätigt sein.
5. Bei Wechsel des Eigentümers muss der Paß unter Bekanntgabe von Name und Adresse des neuen Eigentümers sofort der FN übergeben werden, damit diese die Neuregistrierung durchführen und den Pass an den neuen Eigentümer weiterleiten kann.
6. Einzelheiten jedes Leasing-Übereinkommens, das von der FEI anerkannt ist, müssen eingetragen und durch einen Offiziellen der Leasing FN bestätigt sein.
7. Bei Namenswechsel muss der Pass unter Bekanntgabe des neuen Namens zwecks Neuregistrierung sofort der FN übergeben werden. Die FEI ist dementsprechend zu informieren.
8. Bei Verlust des Passes muss der Verlust sofort der FN, die ein Duplikat des Passes mit der gleichen Nummer ausstellt, bekannt gegeben werden.
9. Falls das Pferd irgendwelche zusätzlichen Identifikationsmerkmale bekommt, muß der Paß der FN für einen Vermerk übergeben werden.
10. Im Falle des Todes oder der Unbrauchbarkeit des Pferdes muss der Pass der FN zur Annullierung übergeben und dem Eigentümer auf dessen Wunsch retourniert werden. Die FEI muß dementsprechend informiert werden.

Ausfüllen des Passes
(Verweis auf die Allgemeine Richtlinien, Veterinärrichtlinien und Identifizierung von Pferden)
FN – Erhält einen leeren, nummerierten Paß von der FEI
1. Eintragung des Ausstellungsdatums, des Ablaufdatums (4 Kalenderjahre) und Name des Pferdes auf dem Deckblatt durch die FEI.
2. Eintragung des Ausgabedatums durch die FN auf der Seite mit der Überschrift " Einzelheiten des Eigentums".
3. Ausgabe des Passes an den Eigentümer.
4. Nach Rücksendung des ausgefüllten Passes durch den Eigentümer an die FN wird der Pass überprüft, ob alle verlangten Eintragungen vollständig und genau erfolgt sind.
Anschließend sind:
a) "Einzelheiten des Eigentums" – zu stempeln und zu unterschreiben;
b) "Beschreibung" (Seiten 28 und 29) – zu stempeln und zu unterschreiben;
c) "Beschreibung und Diagramm" ( Seiten 28 und 29)- zu fotokopieren! Eine Kopie wird einbehalten, eine zweite geht zwecks Registrierung an die FEI (siehe auch VRs Anhang II – " Informationen, die an die FEI gesandt werden müssen").
5. Rücksendung des Passes an den Eigentümer.
Eigentümer – Erhält mit Namen, Nummer und Datum versehenen oder leeren Paß von der FN
1. Ausfüllen der Seite "Einzelheiten des Eigentums" mit Ausnahme der Spalte 1 " Datum der Ausgabe durch die FN" und Spalte 6 "Stempel der FN und Unterschrift des Generalsekretärs".
2. Ersuchen an den eigenen Veterinär die Seiten "Beschreibung und Diagramm" auszufüllen (Seiten 28 und 29) und die entsprechenden Impfungen einzutragen.
3. Versichern, dass die Pferdegrippe – Impfungen, wie im Veterinärregulativ vorgeschrieben, termingerecht durchgeführt wurden.
Rücksendung des ausgefüllten Passes an die FN zwecks Bestätigung.
Versichern, dass der Pass alle 4 Jahre erneuert wird.
Veterinär
1.
Ausfüllen der "Beschreibung", Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe, Geburtsland und Zuchtangaben (wenn bekannt – vom Besitzer die Einzelheiten verlangen) in Blockbuchstaben, wenn möglich in Englisch oder Französisch . Keine Zeile sollte leer bleiben.
2. Ausfüllen des "Diagramms"
mit rotem Kugelschreiber um weiße Abzeichen zu zeichnen – ohne Schattierung, aber leicht schraffiert, wenn nötig;
mit schwarzem Kugelschreiber, um Wirbel oder andere Abzeichen zu markieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Wirbel (dargestellt durch "X") auf dem Kopf (gesamt), Nacken (gesamt) und Kehle (allgemein) gelegt werden und die Rückansicht der Vorder- und Hinterbeine.
Eine dauerhafte Narbe wird durch einen Pfeil, der an die Stelle zeigt, markiert.
Erworbene Abzeichen wie Tätowierungen und Brände werden durch eine Skizze angezeigt. Eine nicht pigmentierte Stelle an einem Huf (besonders häufig bei Schimmeln) wird durch eine Markierung in roter Farbe angezeigt .Bei Pferden ohne irgendwelche Abzeichen und mit nur 3 oder weniger Wirbeln müssen Zeichnungen von jeder Kastanie im passenden Feld auf Seite 9 gemacht werden. Zuletzt sind Datum, Stempel und Unterschrift erforderlich, womit die Identität des Pferdes bestätigt wird.
1. Eintragen der relevanten " Impf-Bestätigungen". Eingetragen müssen die Grundimmunisierung gegen Pferdegrippe ( nicht weniger als 21 Tage und nicht mehr als 92 Tage alt) und die jährlichen Auffrischungsimpfungen ( kürzer als 12 Monate) werden.
2. Eintragen von "Labor- Gesundheitstests", wenn solche durchgeführt wurden. Eintragungen müssen mit dem Namen und der Unterschrift des Veterinärs bestätigt sein.
Änderungen an irrtümlichen oder unkorrekten Eintragungen im Pass sind nicht erlaubt. Jede solche irrtümliche oder unkorrekte Eintragung muss deutlich durchgestrichen und eine neue Eintragung gemacht werden